Rz. 8

Damit die werdende bzw. junge Mutter die Leistung "Haushaltshilfe" beanspruchen kann, muss sie den Haushalt bisher tatsächlich geführt haben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation durch den Ausfall der werdenden oder jungen Mutter in Frage gestellt ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 22.6.2021, L 2 R 360/18).

Von einem Haushalt ist i. d. R. dann auszugehen, wenn in einer Wohnung mindestens 2 Personen familienhaft zusammenleben. Im Sinne des § 24h reicht aber auch ein Singlehaushalt aus, wenn sich die werdende oder junge Mutter zu Hause – also in der Wohnung – aufhält und wegen der verordneten Bettruhe oder Schonung ihre eigene Versorgung und die notwendigen Haushaltsarbeiten nicht mehr sicherstellen kann. Die Regelung des § 24h greift auch bei leichteren Einschränkungen, etwa wenn die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft keine Gegenstände mehr heben kann. Wenn dagegen für die gesundheitlichen Einschränkungen der Frau eine Erkrankung der werdenden oder jungen Mutter ursächlich ist, besteht nur ein Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen im Rahmen des § 38 SGB V (Einzelheiten zur Abgrenzung bei Krankheit vgl. Rz. 49 ff.).

Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt voraus, dass die werdende bzw. junge Mutter den Haushalt bisher zu einem nicht unbedeutenden Teil selbst (mit)geführt hat. Hat die Versicherte bisher die hauswirtschaftlichen Arbeiten nicht allein erledigt (z. B. weil sie wie ihr Ehemann vollschichtig beschäftigt war), besteht ein Anspruch auf die Weiterführung des Haushalts zulasten der Krankenkasse nur in dem anteiligen Umfang (BSG, Urteil v. 11.12.1980, 2 RU 37/79). Den Angaben der Versicherten bezüglich des stundenmäßigen Umfangs der Aufteilung zwischen den Beteiligten ist regelmäßig Glauben zu schenken.

Sofern bereits vor Eintritt des Hinderungsgrundes die wesentlichen Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder anderweitig sichergestellt waren (Hausangestellte etc.), ist der Anspruch auf Haushaltshilfe insoweit ausgeschlossen (vgl. auch BSG, Urteil v. 7.11.2000, B1 KR 15/99 R).

 

Rz. 9

Aus der Tatsache, dass gemäß § 24h die Weiterführung des Haushalts bei Ausfall der haushaltsführenden Person sicherzustellen ist, muss geschlossen werden, dass die Haushaltsführung in der Erledigung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bestand. Hierzu zählen alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die typischerweise in einem Haushalt anfallen, insbesondere

  • die Reinigung der Wohnung,
  • das Zubereiten der Mahlzeiten,
  • die Müllentsorgung,
  • das Einkaufen für den täglichen Bedarf (insbesondere für die Mahlzeiten),
  • die Pflege der Kleidung (u. a. waschen und bügeln) sowie
  • die Steuerung/Organisation der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der übrigen Haushaltsmitglieder, insbesondere der im Haushalt lebenden Kinder

(vgl. auch BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 57/84).

Fenster putzen oder sonstige Haushaltsarbeiten, die immer nur in größeren Zeitabständen erfolgen, zählen auch zu den von den Krankenkassen zu entschädigenden Tätigkeiten, sofern diese für eine Fortführung des Haushaltes angemessen sind. In der Regel kann man davon ausgehen, dass bei einer Haushaltshilfe, die nur für wenige Tage oder Wochen zum Einsatz kommt, solche Arbeiten allerdings nicht Gegenstand der Haushaltshilfe sind.

 

Rz. 10

Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erstrecken sich außerdem ausdrücklich auch auf die notwendige Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder, sofern diese im Haushalt leben und beaufsichtigt bzw. versorgt werden müssen (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.4.1987, 8 RK 22/85). Zur Betreuung und Beaufsichtigung zählt z. B. die Säuglingspflege, Körperpflege, Kindererziehung und Freizeitgestaltung mit Kindern, Beaufsichtigung bei Schularbeiten etc.; das Bereiten von Mahlzeiten für die Kinder sowie das Pflegen ihrer Kleidung usw. zählt zu den hauswirtschaftlichen Aufgaben i. S. d. Rz. 9.

Als Kinder i. d. S. gelten nicht nur die im Haushalt lebenden Kleinkinder bzw. Kinder, sondern auch Jugendliche, sofern sie in Anbetracht des Alters oder des Gesundheitszustandes betreut oder beaufsichtigt werden müssen. Leben im Haushalt volljährige Kinder (z. B. Gymnasiasten kurz vor dem Abitur), bedürfen diese keiner Betreuung bzw. Beaufsichtigung, aber i. d. R. der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d. Rz. 9. Allerdings hat die Krankenkasse individuell zu prüfen, ob – und wenn ja – in welchem Umfang Haushaltsarbeiten durch sie übernommen werden können; der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h besteht nämlich nur insoweit, als Haushaltsangehörige – hierzu zählen auch erwachsene Kinder – die Haushaltstätigkeiten nicht selbst weiterführen können. Den Angaben der jungen oder werdenden Mutter ist auch hier regelmäßig zu vertrauen.

Leben in dem Haushalt Kinder mit Behinderung, muss regelmäßig mehr Zeit für deren Betreuung und Beaufsichtigung eingeplant werden.

Leben in dem Haushalt kranke oder p...

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