Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Kosten für eine Haushaltshilfe (§ 569a Nr. 4 Reichsversicherungsordnung -RVO-), und zwar in Höhe des Lohnausfalles seiner Ehefrau in der Zeit vom 12. September bis 8. Oktober 1975. In dieser Zeit gewährte ihm die Beklagte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls stationäre Behandlung. Die Ehefrau des Klägers, die im selben Unternehmen wie ihr Ehemann, jedoch in unterschiedlichen Schichten arbeitete, so daß jeweils einer der Ehegatten bei Abwesenheit des anderen Ehegatten den Haushalt mit den zwei Kindern unter acht Jahren versorgen konnte, nahm in der Zeit vom 12. September bis 8. Oktober 1975 unbezahlten Urlaub mit einem täglichen Lohnausfall von 39,52 DM netto, um den Haushalt zu führen. Durch Bescheid vom 13. April 1976 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Haushaltshilfe ab, weil der Kläger den Haushalt vor dem Unfall nicht überwiegend geführt habe.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 790,40 DM als Ersatz für den Lohnausfall seiner Ehefrau zu zahlen (Urteil vom 22. März 1977). Die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte an den Kläger 750,88 M zu zahlen hat (Urteil vom 13. März 1979). Zur Begründung hat das LSG u.a. ausgeführt: Der Anspruch des Klägers gründe sich auf § 569a Nr. 4 RVO. Der Kläger sei in dem strittigen Zeitraum wegen der Durchführung der Heilbehandlung außerhalb des eigenen Haushalts, nämlich im Krankenhaus, untergebracht gewesen. Aus diesem Grund sei ihm die Weiterführung des Haushalts unmöglich gewesen. Die Weiterführung des Haushalts sei stets dann nicht möglich, wenn vorher von dem Verletzten ein wesentlicher Beitrag zur Haushaltsführung geleistet worden sei, ohne den der Haushalt in seinen wesentlichen Grundzügen nicht hätte aufrechterhalten werden können. Das sei jedenfalls der Fall, wenn, wie hier, der Haushalt von beiden Ehegatten im wesentlichen zu gleichen Teilen geführt werde. Der Rechtsauffassung der Beklagten, die sich auf das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2. Dezember 1974 stütze und eine zumindest überwiegende Führung des Haushalts durch den unfallverletzten Ehegatten für den Anspruch auf Haushaltshilfe verlange, sei nicht zu folgen. Der Wortlaut des Gesetzes erfordere nicht, daß der Unfallverletzte den Haushalt in überwiegendem Maße geführt habe. Ein im Hinblick auf die Zeitdauer und die sachliche Notwendigkeit weniger bedeutsamer Beitrag zur Haushaltsführung könne allenfalls dann nicht zur Begründung des Anspruchs auf Haushaltshilfe dienen, wenn es sich lediglich um die Mithilfe bei der Haushaltsarbeit handele. Werde jedoch der Haushalt etwa in gleichem Maße von beiden Ehegatten geführt, würde es sich um eine unzulässige Einschränkung des Sinngehaltes des § 569a Nr. 4 RVO handeln, wenn der Beitrag des Unfallverletzten zur Haushaltsführung als unwesentlich und für die Leistungsgewährung als ungenügend angesehen werde. Aus der Struktur der Vorschrift sei zu erkennen, daß der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung eines Haushalts in dem mindestens ein kleines Kind lebe, ermöglichen wolle, ohne dem Versicherten damit eine unzumutbare Belastung aufzuerlegen. Aus der glaubhaften Schilderung des Klägers gehe hervor, daß er und seine Ehefrau den Haushalt zu etwa gleichen Teilen geführt hätten. Die Ehefrau sei durch ihre Erwerbsarbeit gehindert gewesen, den Haushalt allein weiterzuführen. Zudem hätten im Haushalt zwei Kinder unter acht Jahren gelebt. Der vom Kläger im Berufungsverfahren geforderte Betrag von 750,88 M sei für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft angemessen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Wortlaut des § 569a Nr. 4 RVO sei Voraussetzung für die Gewährung einer Haushaltshilfe die alleinige Haushaltsführung durch den Verletzten. In dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2. Dezember 1974 sei jedoch davon ausgegangen, daß bereits die überwiegende Haushaltsführung durch den Verletzten genüge. Anstelle des Wortlautes der Vorschrift und des darin ausgesprochenen Grundsatzes alleiniger Haushaltsführung durch den Verletzten stelle die Regelung der Spitzenverbände vom 2. Dezember 1974 sogar eine Begünstigung des Versicherten dar. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Ehemann und Ehefrau den Haushalt gemeinschaftlich führen und sich dabei zu im wesentlichen gleichen Teilen an der Haushaltsführung und der Sorge für die beiden Kinder beteiligen, fehle es nicht nur an der dem Gesetzgeber vorschwebenden Voraussetzung der alleinigen Haushaltsführung durch den Verletzten, sondern auch an dem Überwiegen von dessen Haushaltsführung gegenüber seiner Ehefrau. Es müsse dem Bundessozialgericht (BSG) überlassen bleiben, ob es entsprechend seiner Aufgabe zur Fortbildung des Rests zugunsten der Versicherten über den Gesetzeswortlaut hinausgehen wolle. Dazu bestehe allerdings kein Anlaß, weil zur Zeit der Einführung der Vorschrift des § 569a Nr. 4 RVO die Berufstätigkeit beider Elternteile einer Familie mit mehreren Kindern in weitem Umfang üblich gewesen sei und der Gesetzgeber sich Fälle der vorliegenden Art hätte vorstellen können und sich auch vorgestellt haben dürfte. Wenn er dazu Anlaß gesehen hätte, würde er diese Fälle auch ausdrücklich und eindeutig geregelt haben.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG vom 13. März 1979 und des SG vom 22. März 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, daß die Leistung "Haushaltshilfe" für die Krankenversicherung durch das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz -KLVG-) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I 1925) als § 185b RVO eingeführt worden sei. Im 1. Entwurf eines Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 9. November 1973 (BT-Drucks. 7/1237) sei die Leistung "Haushaltshilfe" noch nicht vorgesehen gewesen. Sie sei erst während der Ausschußberatungen (BT-Drucks. 7/2256) in den Entwurf eingefügt und durch § 12 Nr. 6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) Vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) für alle Rehabilitationsträger eingeführt worden. Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, einem Versicherten, der wegen einer außerhäusigen Unterbringung an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist, dies durch eine Haushaltshilfe zu ermöglichen. Mit dem Sinn und Zweck des § 569a Nr. 4 RVO sei es nicht vereinbar, daß in dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2. Dezember, 1974 die Gewährung der Haushaltshilfe von der überwiegenden Haushaltsführung des Versicherten abhängig gemacht werde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Haushaltshilfe zu Recht bejaht. Die Haushaltshilfe ist eine ergänzende Leistung zur Heilbehandlung und Berufshilfe. Sie wurde erstmals durch § 7 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 14. September 1965 (BGBl. I 1449) in der Fassung (i.d.F.) des Art 1 Nr. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des GAL vom 26. Juli 1972 (BGBl. I 1293) - für die landwirtschaftliche Altershilfe, durch § 35 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte -KVLG-) vom 10. August 1972 (BGBl. I 1433) als Mehrleistung für die landwirtschaftliche Krankenversicherung, durch § 779c RVO i.d.F. des § 83 Nr. 65 KVLG als Mehrleistung für die landwirtschaftliche Unfallversicherung und durch § 185b RVO i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz -KLVZ) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I 1925) auch allgemein für die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt. Während der Beratungen des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) wurde die Haushaltshilfe aufgrund eines Vorschlages des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 7/2256 vom 12. Juni 1974 S. 10) zu § 12) in § 12 Nr. 6 RehaAnglG vom 7. August 1974 (BGBl. I 1927) für alle Rehabilitationsträger vorgesehen, und zwar gemäß § 21 Nr. 10 RehaAnglG für die Krankenversicherung in einer gegenüber früher etwas geänderten Fassung des § 185b RVO, gemäß § 21 Nr. 53 RehaAnglG für die gesetzliche Unfallversicherung in § 569a Nr. 4 RVO, gemäß § 21 Nr. 69 RehaAnglG für die Rentenversicherung der Arbeiter in § 1237b Abs. 1 Nr. 5 RVO, gemäß § 22 Nr. 7 RehaAnglG für die Rentenversicherung der Angestellten in § 14b Abs. 1 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), gemäß § 23 Nr. 8 RehaAnglG für die knappschaftliche Rentenversicherung in § 36b Abs. 1 Nr. 5 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und gemäß § 36 Nr. 4 RehaAnglG für die Arbeitsförderung durch § 56 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Für die Kriegsopferversorgung (KOV) wurde die Haushaltshilfe ebenfalls eingeführt, und zwar gemäß § 27 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 17 RehaAnglG durch §§ 11 Abs. 4 und 26 Abs. 3 Nr. 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese Vorschriften sind am 1. Oktober 1974 in Kraft getreten (§ 45 RehaAnglG).

Nach dem für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden § 569 Nr. 4 RVO wird Haushaltshilfe gewährt, wenn der Verletzte wegen der Durchführung der Heilbehandlung oder der Berufshilfe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grund die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ferner gelten die §§ 185b Abs. 2 und 376b RVO. Als ergänzende Leistung setzt die Haushaltshilfe nach § 569a Nr. 4 RVO somit u.a. voraus, daß einem Verletzten Heilbehandlung gewährt wird und er deshalb außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist. Beides ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger befand sich in dem hier maßgebenden Zeitraum (12. September bis 8. Oktober 1975) in berufsgenossenschaftlicher stationärer Heilbehandlung (§ 559 RVO) und ihm war aus diesem Grund die Weiterführung seines Haushalts nicht möglich.

Die Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts kann begriffsnotwendig nur dann gegeben sein, wenn der Verletzte der eigenen Haushalt geführt hat, bevor ihm stationäre Behandlung gewährt wurde. Die Führung eines Haushalts durch einen männlichen Verletzten schied auch in dem hier maßgebenden Zeitraum vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I 1421) am 1. Juli 1977 nicht grundsätzlich deshalb aus, weil nach § 1356 Abs. 1 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten des 1. EheRG (BGB a.F.) die "Frau den Haushalt in eigener Verantwortung" führte. Schon zur Zeit der Geltung des § 1356 BGB a.F. wurde es als zulässig angesehen, daß die Ehegatten die Führung des Haushalts im gegenseitigen Einvernehmen regelten (RGRK-BGB9 10. Und 11. Aufl., § 1356 Anm. 3; Staudinger, BGB9 10./11. Aufl., § 1536 Rdnr. 17; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 1356 Anm. 1; Erman, BGB, 6. Aufl., § 1356 Rdnr. 5) Nach zunehmender Ansicht widersprach die durch § 1356 Abs. 1 BGB a.F. festgelegte Rollenverteilung dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) und wurde nur noch als dispositives Recht mit ihr für vereinbar gehalten (Münchner Kommentar, BGB, 1356 Rdnr. 3).

Wie bereits dargelegt, muß der Verletzte jedoch vor der unfallbedingten Heilbehandlung außerhalb des eigenen Haushalts diesen geführt haben. Es reicht demnach nicht aus, wenn sich der Verletzte an der Haushaltsführung seines Ehegatten - wenn auch ggf. regelmäßig - nur beteiligt hat (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 185b Anm. 2). Ein Haushalt braucht jedoch nicht nur von einer Person unter Mithilfe einem anderen geführt zu werden, er kann auch gemeinsam von zwei Personen geführt werden. Ob dies stets der Fall ist, wem zwei Personen sich den Umfang der bei der Haushaltsführung anfallenden Arbeiten in etwa teilen, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau wegen ihrer Berufstätigkeit in unterschiedlichen Arbeitsschichten die wesentliche Haushaltsführung zeitlich geteilt. Jeder der Ehegatten versorgte den Haushalt mit den beiden unter 8 Jahre alten Kindern jeweils zu einer Zeit, während der der andere Ehegatte seiner Beschäftigung nachging. Darin hat das WG zu Recht eine im gleichen Umfang - gemeinsame Haushaltsführung und nicht etwa nur eine bloße Mithilfe des Klägers nach § 1353 Abs. 1 BGB a.F. im Rahmen der allgemeinen Beistandspflicht unter Eheleuten gesehen.

Der darüber hinausgehenden Auffassung der Beklagten, § 569a Nr. 4 RVO gehe von der überwiegenden Haushaltsführung des Verletzten aus, da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liege, daß bei Eheleuten nur ein Ehegatte Haushaltsführer sein könne, tritt der Senat nicht bei (ebenso schon Picard, DOK 1974, 2, 8). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen, des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen, des Bundesverbandes der Innungskrankenkassen, der See-Krankenkasse, des Verbandes der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e. V., des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit betreffend Haushaltshilfe nach dem RehaAnglG (Gemeinsames Rundschreiben) vom 2. Dezember 1974 (DOK 1975, 218) von einer darin getroffenen Regelung der überwiegenden Haushaltsführung spricht, ist zu bemerken, daß dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 569a Nr. 4 RVO eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen ist und das Gemeinsame Rundschreiben sich selbst - korrekt - als das Ergebnis der Beratungen der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit bezeichnet, "wie die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Vorschriften auszulegen und anzuwenden sind". Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben, was von ihnen auch nicht verkannt wird, nicht die Befugnis, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen. Das Gemeinsame Rundschreiben ist somit lediglich eine - wie es in dem Rundschreiben heißt -, Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen und damit ebenso wie andere Veröffentlichungen eine die Gerichte nicht bindende Meinungsäußerung u.a. auch zu den hier zu entscheidenden Fragen (s. auch BSG Urteil vom 23. April 1980 - 4 RJ 11/79 -).

Dem Kläger war sonach wegen der berufsgenossenschaftlichen stationären Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich. Auch seine Ehefrau war dazu wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht in der Lage, wie das LSG unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 28. Januar 1977 (BSGE 43, 170) zutreffend angenommen hat. Im Haushalt des Klägers lebten auch seine zwei Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Damit hatte der Kläger Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

Da die Beklagte dem Kläger als Haushaltshilfe keine Ersatzkraft gestellt hat, bestand ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe (§ 569a Nr. 4 RVO Am § 185b Abs. 2 RVO). Die Beklagte hat auch die Höhe der Kosten, die nur dem Verdienstausfall der Ehefrau des Klägers entsprechen (s. BSGE 43, 236; BSG SozR 2200 § 185b Nr. 3), ausdrücklich nicht beanstandet. Somit ist die Verurteilung der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. § 185b Abs. 2 Satz 2 RVO, auf den § 569a Nr. 4 RVO Bezug nimmt, hat in dem hier maßgebenden Zeitraum noch nicht gegolten, so daß die vom LSG erörterte Nage der Kostenerstattung bei einer selbstbeschafften Ersatzkraft, die mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist - was bei der Ehefrau des Klägers nicht zutrifft -. hier auf sich beruhen kann.

Die Revision der Beklagten mußte deshalb zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518598

BSGE, 78

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