Rz. 8

Abs. 1 beschreibt den Rechtsanspruch des Versicherten auf medizinische Vorsorgeleistungen im Rahmen der ambulanten Behandlung. Dieser Anspruch umfasst aufgrund der erweiterten Aufgabenstellung der Vorsorge (vgl. § 11) nunmehr primär- und sekundärpräventive Zielsetzungen. Im Gegensatz zur Krankenbehandlung setzen Vorsorgeleistungen nach § 23 nicht das Bestehen einer Krankheit voraus, sind allerdings bei Vorliegen einer Krankheit auch nicht ausgeschlossen (vgl. Abs. 1 Nr. 3). § 23 begründet vielmehr bereits einen Anspruch auf (Vorsorge-)Leistungen, wenn sich beim Versicherten noch keine Krankheit manifestiert hat, womit über die vertragsärztlichen Leistungen hinaus ein breiteres Leistungsspektrum insbesondere mit ganzheitlichen Leistungsangeboten und Komplexleistungen eröffnet wird (BSG, Urteil v. 11.5.2017, B 3 KR 17/16 R, Rz. 51).

 

Rz. 9

Unter Primärprävention sind alle Maßnahmen zu verstehen, die einen gesunden Menschen gesund erhalten sollen. Die Entstehung von Krankheit soll also hierbei vermieden oder zumindest zeitlich hinausgeschoben werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Krankheitsanfälligkeit zu verringern und die Widerstandskraft zu erhöhen. Folgerichtig wurden deshalb die Schutzimpfungen durch das GKV-GRG 2000 von § 20 Abs. 2 in den Abs. 9 des § 23 (jetzt geregelt in § 20i) aufgenommen.

 

Rz. 10

Unter Sekundärprävention wird die möglichst frühe Erkennung einer bereits vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigung verstanden, um rechtzeitig mit der Behandlung beginnen zu können. Durch diese Maßnahmen soll so früh wie möglich in einen Krankheitsprozess eingegriffen und somit einer Verschlimmerung vorgebeugt werden. Dementsprechend wurde Abs. 1 Nr. 3 durch das GKV-GRG 2000 um die Worte "Krankheiten verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden" ergänzt.

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