0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 23 folgt den Regelungen in § 187 Abs. 1 und § 364 RVO, geht aber über deren Regelungsumfang hinaus. Nach ihrem Inkrafttreten hat die Norm verschiedene Änderungen erfahren.

Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1993 in Abs. 5 Satz 3 und 4 angefügt und Abs. 6 neu gefasst. Dadurch wurden die Ausgaben für stationäre Vorsorgekuren nach Abs. 4 für die Jahre 1993, 1994 und 1995 begrenzt. Die Norm galt für die alten Bundesländer. Für die neuen Bundesländer fand sich eine Regelung in § 310 Abs. 4.

 

Rz. 2

Das Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) hat mit Wirkung zum 1.1.1997 Abs. 5 und 6 geändert. Dadurch wurde die Regeldauer einer Kur von 4 auf 3 Wochen herabgesetzt und der Anspruch auf eine Kur auf alle 4 Jahre begrenzt.

 

Rz. 3

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurden mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 5 neu gefasst und Abs. 7 bis 9 angefügt. Im Wesentlichen wurde damit die Leistungsdauer für stationäre Vorsorgemaßnahmen für Kinder auf den Regelwert von 4 bis 6 Wochen erweitert (Abs. 7), Maßnahmen zur Ausgabenbeschränkung gesetzlich verankert (Abs. 8) sowie die früher in § 20 Abs. 5 vorgesehenen Schutzimpfungen der medizinischen Vorsorge zugeordnet (Abs. 9).

 

Rz. 4

Das Achte Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) hat in Abs. 2 Satz 2 und 3 die Umstellung auf den Euro vollzogen.

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2873) hat mit Wirkung zum 1.8.2002 in Abs. 2 Satz 2 und 3, in Abs. 5 Satz 2 und 4 geändert.

Durch die Änderung in Abs. 2 Satz 2 und 3 wurde der Höchstbetrag des täglichen Zuschusses, den die Krankenkassen zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gewähren können, von 8,00 EUR auf 13,00 EUR erhöht. Hierdurch wollte der Gesetzgeber der gestiegenen Bedeutung medizinischer Vorsorgeleistungen in der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten Rechnung tragen. Grundlage ist die Überlegung, dass eine verstärkte Inanspruchnahme ambulanter Vorsorgeleistungen zu einem Rückgang der Ausgaben der Krankenkassen für Krankenbehandlung beitragen wird. Die vorgesehene Erhöhung des täglichen Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgemaßnahmen um 5,00 EUR wird auch auf den Zuschuss für solche Leistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder erstreckt, so dass dieser Zuschuss von 16,00 EUR auf 21,00 EUR steigt.

Die Änderung in Abs. 5 Satz 2 und 4 soll bewirken, dass die Regeldauer von 3 Wochen nicht mehr für ambulante, sondern nur noch für stationäre medizinische Vorsorgeleistungen gilt. Für ambulante Vorsorgeleistungen wurde das Wiederholungsintervall von 4 auf 3 Jahre verkürzt, so dass dies nunmehr wieder der Rechtslage entspricht, die bis zum 31.12.1996 gegolten hatte. Damit soll dem Grundsatz "ambulant vor stationär" auch in diesem Leistungsbereich Vorrang eingeräumt werden (vgl. hierzu den Bericht des 14. Ausschusses in BT-Drs. 14/9702).

 

Rz. 6

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 6 die Angabe "in § 40 Abs. 5" durch die Angabe "§ 61 Satz 2" ersetzt und damit die Umstellung auf die mit dem GMG eingeführte einheitliche Zuzahlungsregelung in § 61 vollzogen. Damit haben Versicherte für stationäre Vorsorgeleistungen eine Zuzahlung von 10,00 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage zu leisten.

 

Rz. 6a

Die Änderungen durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) in Abs. 5 Satz 3 sind Folgeänderungen aufgrund der neuen Organisationsstruktur der Krankenkassen mit Wirkung zum 1.7.2008. Mit Wirkung zum 1.4.2007 wurde dem Abs. 4 ein Satz 2 angehängt; Abs. 9 wurde gestrichen, da die bisher aufgrund von Satzungen der Krankenkassen ermöglichten Schutzimpfungen in den Pflichtleistungskatalog übernommen wurden. Die entsprechende Regelung ist nunmehr in § 20d enthalten. Abs. 8 ist durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben worden. Nach Abs. 8 waren mit dem Ziel einer Ausgabenbegrenzung die Ausgaben für stationäre Vorsorgeleistungen (Abs. 4) und stationäre Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 2 gemeinsam budgetiert. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde die medizinische Rehabilitation nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" weiter gestärkt. Der Gesetzgeber sah Budgetregelungen, die leistungsbegrenzende Wirkungen haben können, insofern als kontraproduktiv an (BT-Drs. 16/7439 S. 96).

 

Rz. 6b

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) hat durch Art. 3 Nr. 5a und b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 geändert. Damit soll der besonderen Belastung von Pflegepersonen auch im S...

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