2.1 Meldung des Mutterschaftsgeldes (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörde die Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes, wenn

  1. die Empfängerin Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
  2. die zuständige Krankenkasse über die nach Nr. 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.

Die für das Elterngeld zuständige Behörde hat die Daten anzufordern. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Daten unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu übermitteln. Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten nach § 24i Mutterschaftsgeld. Wird Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Geburt gezahlt, wird auf das Elterngeld grundsätzlich das bewilligte Mutterschaftsgeld angerechnet. Aus diesem Grunde benötigt die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Elterngeld den Zeitraum sowie die Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes (BT-Drs. 19/21987 S. 32).

 

Rz. 4a

Ab 1.1.2024 ist ggf. die Auskunft zu erteilen, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde. Die Regelung reduziert den Aufwand für die Beantragung von Elterngeld, indem Elterngeldstellen erforderliche Auskünfte zum Mutterschaftsgeld mit Einwilligung der Antragstellerin unmittelbar bei der Krankenkasse auf digitalem Wege anfordern können. Die bisherige Beschaffung papiergebundener Nachweise und deren Einreichung bei der Elterngeldstelle sollte möglichst weitgehend entfallen. Nach Hinweisen aus der Verwaltungspraxis der Elterngeldstellen wird die Vorschrift um weitere Auskunftsmöglichkeiten ergänzt, durch die die Beibringung papiergebundener Nachweise ersetzt werden kann. Somit wird künftig die bislang papiergebundene Beibringung von Bescheinigungen durch unmittelbare elektronische Abfrage bei der Krankenkasse ersetzt (BT-Drs. 20/4706 S. 26).

2.2 Meldung des Elterngeldes (Abs. 2, aufgehoben zum 1.1.2024)

2.2.1 Meldepflicht

 

Rz. 5

Beginn und Ende jeder Leistung von Elterngeld oder nach Landesrecht gezahltem Erziehungsgeld sind zu melden. Form oder Frist der Meldungen waren bis zum 31.12.2021 nicht geregelt. Seit dem 1.1.2022 werden die Daten im elektronischen Datenaustausch gemeldet. Die Meldung erfolgt unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern). Verpflichtet sind alle Zahlstellen von Elterngeld oder Erziehungsgeld. Da die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange sie nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld beziehen, benötigt die zuständige Krankenkasse die Information über die Dauer des Elterngeldbezuges zur Weiterführung des Versicherungsschutzes.

 

Rz. 6

Auch bei freiwillig Versicherten oder Familienversicherten, bei denen der Bezug von Elterngeld keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis oder auf die Beitragspflicht hat (BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91), besteht die Meldepflicht. Die Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkung.

 

Rz. 7

Die Meldepflicht dient daher vornehmlich dazu, der Krankenkasse die Prüfung der Versicherung aufgrund des Bezugs von Elterngeld zu ermöglichen. Bei einer vorrangigen Versicherung (z. B. als Student) ist der Bezug von Elterngeld ohne Bedeutung (BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 30/90).

 

Rz. 7a

Die Regelung wird zum 1.1.2024 als Folgeänderung zur Einführung eines einfachen Meldeverfahrens nach § 28a SGB IV zur Übermittlung der Elternzeiten an die Krankenkassen aufgehoben. Ein gesondertes Meldeverfahren kann damit entfallen. Die Einbindung der Meldung über die Inanspruchnahme von Elternzeit in das bestehende Arbeitgeber-Meldeverfahren macht die gesonderte Mitteilung der Elterngeldstelle hinsichtlich der Zahlung von Elterngeld und damit das angesprochene Meldeverfahren entbehrlich. Sofern Elternzeit nicht in Anspruch genommen, jedoch Elterngeld bezogen wird, bedarf es angesichts des in diesen Fällen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses keiner mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Elterngeldes. In den Fällen des Bezugs von Elterngeld oder ggf. eines (Landes-)Erziehungsgeldes außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses lassen sich seitens der Krankenkassen nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens die erforderlichen Informationen aus der Kommunikation mit dem Mitglied beibringen (BT-Drs. 20/3900 S. 94 f.).

2.2.2 Anlass der Meldung

 

Rz. 8

Die Zahlstellen von Elterngeld oder Erziehungsgeld sind verpflichtet, den Beginn und das Ende der Zahlung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Anlass für die Meldung ist allein die Zahlung der Leistung, unabhängig von der Rechtsgrundlage (Bundes- oder Landesrecht). Zu melden sind der Beginn und das Ende der Zahlung der Leistung. Darunter sind Beginn und Ende des Anspruchszeitraumes zu verstehen.

2.2.3 Zahlstellen für Elterngeld

 

Rz. 9

Die Meldepflicht obliegt den Zahlstellen des Elterngelds. Die Leistung wird durch die Länder ausgezahlt (§ 12 Abs. 1...

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