0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 24i trat mit der Einführung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste damit den bis dahin geltenden § 200 RVO ab. § 200 RVO galt bis zum 29.10.2012 als besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 3 SGB I).

Die Vorschrift hat seit ihrem Inkrafttreten (30.10.2012) folgende Änderungen erfahren:

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde § 24i mit Wirkung zum 23.7.2015 geändert. Ihm wurde der heutige Satz 2 des Abs. 1 angefügt. Damit wurde klargestellt, dass weibliche Versicherte Mutterschaftsgeld beanspruchen können, wenn

  • deren Arbeitsverhältnis am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet oder
  • deren Arbeitslosengeldbezug am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet (Anm. des Autors: Diese Regelung trat aufgrund des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes – siehe unten – zum 31.7.2017 wieder außer Kraft) oder
  • deren Schutzfrist während eines Zeitraumes beginnt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 bis 159 SGB III ruht (Anm. des Autors: Auch diese Regelung trat aufgrund des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes – siehe unten – zum 31.7.2017 wieder außer Kraft).

Darüber hinaus wurde durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in § 24i Abs. 4 Satz 1 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Arbeitseinkommen" die Wörter "oder Urlaubsabgeltung" eingefügt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht deshalb auch, wenn die mutterschaftsgeldberechtigte Frau während des eigentlichen Mutterschaftsgeldbezuges nicht nur Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern auch eine Urlaubsabgeltung (= Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs einer Arbeitnehmerin durch eine Geldleistung des Arbeitgebers, weil der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur gewährt werden konnte) erhält.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde § 24i Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2017 wie folgt gefasst: "Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren."

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) wurden wesentliche Bereiche des MuSchG geändert. In diesem Rahmen erfolgten mit Wirkung ab 1.1.2018 folgende Änderungen des § 24i:

  • In Abs. 1 Satz 1 wurden die Wörter "§ 3 Abs. 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe "§ 3" ersetzt.
  • In Abs. 1 Satz 2 wurde die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1" ersetzt.
  • Abs. 2 wurde wie folgt gefasst: "Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Abs. 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt."
  • Abs. 3 Satz 1 wurde wie folgt gefasst: "Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt."
  • Nach Abs. 3 Satz 1 wurde folgender Satz eingefügt: "Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung." Diese Änderung trat bereits am 30.5.2017 in Kraft und gilt für Geburten ab dem 30.5.2017 (Art. 10 des Gesetzes).
  • In Abs. 3 Satz 3 wurde das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.
  • In Abs. 3 Satz 4 wurde das Wort "mutmaßliche" durch das Wort "voraussichtliche" ersetzt.
  • In Abs. 3 Satz 5 wurde das Wort "Geburten" durch das Wort "Entbindungen" und d...

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