Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 4 bedarf die Leistung der Verordnung (§ 15 Abs. 1 Satz 2) durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. Dies sind insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen, ferner Fachärzte für Anästhesiologie/Anästhesie, Fachärzte für Neurologie oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin. Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gleichgestellt und mitumfasst, sind alle zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 1 berechtigten besonders qualifizierten ärztlichen Leistungserbringer. Hierzu gehören neben Medizinischen Versorgungszentren insbesondere auch ermächtigte Krankenhausärztinnen und -ärzte sowie Einrichtungen, die ermächtigt werden, weil die ärztliche Versorgung der Versicherten ohne sie nicht sichergestellt wäre (BT-Drs. 19/19368 S. 27).§ 9 AKI-RL beschreibt die Anforderungen an die Qualifikation der verordnenden Vertragsärztinnen und Ärzte. Die Leistung kann bei der Krankenkasse formlos beantragt werden. Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung ist ausreichend (Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 37c Rz. 19). Über den Anspruch einer/eines Versicherten entscheidet die Krankenkasse durch Verwaltungsakt auf der Basis der von ihr gemäß Abs. 2 Satz 6 zuvor unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes zu treffenden Feststellung (vgl. dazu unter Rz. 24 ff.) der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3.

Nach § 4 Abs. 1 AKI-RL ist die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.

 

Rz. 11

Abs. 1 Satz 5 verpflichtet die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt zur Erörterung und individuellen Feststellung des grundsätzlich erreichbaren Therapieziels mit dem Versicherten. Dieses hat individuell zu erfolgen, um ein individuelles, patientenzentriertes Therapieziel zu gewährleisten. Bei Bedarf ist palliativmedizinische Fachkompetenz einzubeziehen.

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