(1) 1Außerklinische Intensivpflege für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte darf nur von besonders qualifizierten Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auf der Grundlage einer Erhebung nach § 5 verordnet werden. 2Besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind solche mit einer Qualifikation nach § 8 sowie Fachärztinnen und Fachärzte

 

1.

für Innere Medizin und Pneumologie,

 

2.

für Anästhesiologie,

 

3.

für Neurologie,

 

4.

mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,

 

5.

für Kinder- und Jugendmedizin.

3Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fachärztinnen und Fachärzten können Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen außerklinische Intensivpflege verordnen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. 4Die Befugnis zur Verordnung für Ärztinnen und Ärzte bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. 5Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt oder die Absicht erklärt, sich diese innerhalb von sechs Monaten anzueignen und nachzuweisen. 6Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben hierzu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. 7Falls die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt eine ergänzende Fachexpertise für notwendig hält, kann diese konsiliarisch eingebunden werden.

 

(2) 1Bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärztinnen und Fachärzte, die auf die die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind. 2Andere Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können nur im (gegebenenfalls telemedizinischen) Konsil mit auf die Erkrankung spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten verordnen. 3Die Konsilpartnerin oder der Konsilpartner ist auf der Verordnung anzugeben.

 

(3) Die in diesem Paragraphen verwendeten Weiterbildungsbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen.

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