Rz. 19

Außerklinische Intensivleistungen können wie bereits bisher in der eigenen Häuslichkeit (Haushalt, Familie) erbracht werden. Die Norm verwendet hier Begrifflichkeiten, die bereits durch das GKV-WSG in § 37 Abs. 1 als Leistungsort genannt werden. Insofern kann auf die Kommentierung dort (Rz. 6 ff.) verwiesen werden. Die Aufzählung der sonst geeigneten Orte (betreute Wohnform, Schule, Kindergärten, Werkstatt für behinderte Menschen) ist nicht abschließend. Zur Auslegung kann auf die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - HKP-RL veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet, abgerufen am 9.3.2021, unter www.g-ba.de/downloads/62-492-2307/HKP-RL_2020-09-17_ik-2020-12-05.pdf) zurückgegriffen werden. Voraussetzung ist nach deren § 1 Abs. 2, dass es sich um einen Ort handeln muss, an denen sich die oder der Versicherte dauerhaft oder regelmäßigen wiederkehrend aufhält und an denen eine qualitätsgesicherte Intensivpflege zuverlässig durchgeführt werden kann und für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung u.ä.). Die adäquate medizinische und pflegerische Versorgung muss kontinuierlich im Pflegealltag gewährleistet sein, weil Versorgungslücken zu schweren, auch lebensbedrohlichen Konsequenzen für den Versicherten führen (BT-Drs. 19/19368 S. 28).

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