Rz. 6

Nach Abs. 3 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31.12.2021 und danach alle 2 Jahre zu berichten, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Abs. 1 gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung festzulegen.

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