Rz. 4

Abs. 1 verpflichtet die Krankenkassen, in ihrer jeweiligen Satzung Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz aufzunehmen. Dadurch wird ein individueller Leistungsanspruch der Versicherten nach Maßgabe der Satzung begründet (Satz 1). Die Leistungsangebote sollen die Versicherten befähigen, die für die Nutzung digitaler und telemedizinische Anwendungen und Verfahren spezifische erforderliche Kompetenz zu bekommen, umso selbstbestimmte Entscheidungen über den Einsatz digitaler Innovationen im Rahmen der Krankenbehandlung zu treffen (Satz 2). Dies erfordert die Vermittlung der entsprechenden Technologie und der Verfahren für den gesundheitsbezogenen Einsatz. Unzulässig sind hingegen Angebote, die lediglich allgemeine Kenntnisse im Umgang mit Hard- und Software ohne konkreten Bezug zu einem gesundheitsbezogenen Einsatz vermitteln (so ausdrücklich BT-Drs. 19/14867 S. 90). Die Krankenkasse ist dabei verpflichtet, die Festlegung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Abs. 2 zugrundezulegen.

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