2.1.2.1 Definition der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 6

Bei Versicherten, die

a) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, vgl. Rz. 7) oder

b) eine Vollrente wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI; vgl. Rz. 8)

aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an.

 

Rz. 7

Zu a)

Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten. Hierbei wird stets eine 5-Tage-Woche unterstellt. Das Restleistungsvermögen muss damit auf täglich unter 3 Stunden gesunken sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Als nicht absehbare Zeit gilt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Dauert die Erwerbsminderung in dem gerade beschriebenen Umfang nicht so lange, wird auch keine entsprechende Rente gezahlt. Aus diesem Grund beginnen die Renten wegen Erwerbsminderung i. d. R. als Zeitrenten auch erst ab der 27. Woche nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 SGB VI).

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist entscheidend, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Ob diese Rente wegen eines anzurechnenden Hinzuverdienstes gar nicht oder nur zum Teil gezahlt wird, ist unbedeutend.

 

Rz. 8

Zu b)

Als Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. §§ 35 ff. SGB VI gelten:

  • die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI),
  • die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI),
  • die Altersrente für Menschen mit schwerer Behinderung (§ 37 SGB VI),
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, (§ 40 SGB VI)
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden (§ 237 SGB VI) und
  • die Altersrente für Frauen (nur noch für weibliche Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden (§ 237a SGB VI).

Bei den Altersrenten unterscheidet man zwischen Voll- und Teilrenten. Die Teilrente ist in Höhe jedes beliebigen Prozentanteils zwischen 10 % und 99 % der Vollrente möglich und wird in der Praxis von denjenigen Altersrentnern bezogen, die nebenher noch arbeiten und über einer sog. Hinzuverdienstgrenze hinaus noch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Der Wegfall des Krankengeldanspruchs i. S. d. § 50 Abs. 1 greift deshalb nur für Altersrentner, die eine Vollrente wegen Alters erhalten. Wird bei einem arbeitsunfähigen Versicherten lediglich eine Teilrente wegen Alters bewilligt, bleibt der Krankengeldanspruch weiter bestehen, allerdings wird dann das Krankengeld ggf. gemäß § 50 Abs. 2 in seiner Höhe gekürzt (vgl. Rz. 33 ff.).

 

Rz. 9

In der Praxis wird bei den Renten i. S. d. § 50 Abs. 1 nicht danach unterschieden, ob der Rentenbezieher während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Rente zugebilligt bekommt oder der Rentenbezieher während des Rentenbezuges erstmals arbeitsunfähig wird. Entscheidend ist, dass der Versicherte für die Zeit ab Rentenbeginn kein Krankengeld mehr beanspruchen kann. Als Beginn der Rente ist der Tag gemeint, ab dem ein Anspruch auf die Rente besteht – und zwar unabhängig vom Auszahlungstag.

2.1.2.2 Folge des Rentenbezugs

 

Rz. 10

Wird vom Rentenversicherungsträger eine der unter Rz. 7 oder Rz. 8 aufgeführten Renten rückwirkend bewilligt, stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung gemäß einer Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Rentenversicherungsträger (Text: Rz. 45) mit Ablauf des Tages ein, an welchem die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. In der Praxis wird das bis zu diesem Tag zwar fällige, aber aufgrund des üblichen Auszahlungsrhythmus noch nicht ausgezahlte Krankengeld dann nicht mehr nachgezahlt. Einzelheiten sind den Ausführungen unter Rz. 17 ff. zu entnehmen.

Ist über den Beginn der Rente hinaus Krankengeld gezahlt worden, gilt das Krankengeld quasi als Vorschuss auf die Rente. Das bedeutet: Der Versicherte kann sein Krankengeld behalten, aber die Krankenkasse stellt gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 111 i. V. m. § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch in Höhe des Krankengeldes – höchstens aber bis zur Höhe der Rente (vgl. Rz. 24 ff.). Ggf. sind die vom Krankengeldbeginn an gezahlten Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend ab Rentenbeginn zu korrigieren (Rz. 28).

Ist das bisher gezahlte Krankengeld höher als die Rente, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch BSG, Urteil v. 8.3.1990, 3 AK 9/89).

2.1.2.3 Rückwirkender Wechsel in Teil- oder Vollrente und umgekehrt

 

Rz. 11

Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt werden, sind beim Hinzuverdienst ...

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