Rz. 17

Der Anspruch auf Krankengeld ist jeweils vom Beginn der in § 50 Abs. 1 genannten Renten/Leistungen ausgeschlossen. D.h., dass der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des Tages endet, der dem Tag des Beginns einer der in § 50 Abs. 1 genannten Leistung vorausgeht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der erste Tag der Rente/Leistung in eine Zeit der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fällt; Krankengeld ist dann nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht zu zahlen.

Sollte es für eine Zeit, für die nachträglich z. B. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, tatsächlich noch zu keiner Krankengeldzahlung gekommen sein, kann dieses Krankengeld nicht mehr ausgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse rechtsirrtümlich kein Krankengeld gezahlt hat (z. B. schleppende Bearbeitung). Auch der Unterschiedsbetrag zwischen Rente und Krankengeld kann nicht als Herstellungsanspruch nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen von der Krankenkasse verlangt werden (vgl. BSG, Urteil v. 8.3.1990, 3 RK 9/89).

Das gilt auch für die anderen in § 50 Abs. 1 aufgeführten Leistungen, wegen denen der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist.

 

Rz. 18

Wird eine Rente rückwirkend in einen Zeitraum hinein bewilligt, in der ein Anspruch auf Krankengeld bestand, ist die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern geregelt – und zwar in der "Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente" – kurz ErstVfVb genannt – v. 2.10.1991 (i. d. F. v. 1.1.2001, Text: Rz. 45).

Nach Abschn. II Abs. 1 der Vereinbarung informiert der Rentenversicherungsträger die Krankenkasse über die Bewilligung oder Ablehnung einer Rente gleichzeitig mit Absendung des Rentenbescheides an den Rentenantragsteller (A. II. Abs. 1 ErstVfVb). Damit die Krankenkasse des arbeitsunfähigen Versicherten im Vorfeld weiß, dass beim Rentenversicherungsträger ein Rentenantrag gestellt wurde, hat der Versicherte die Stellung des Rentenantrags der Krankenkasse anzuzeigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Zusätzlich informiert der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse, wenn bei ihr ein Rehabilitationsantrag, der aufgrund einer Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 gestellt worden ist, i. S. d. § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gilt (Abschn. A I Abs. 3 ErstVfVb).

Sobald eine Krankenkasse eine mögliche Überschneidung von Krankengeld und Rente feststellt, meldet sie den möglichen Erstattungsanspruch nach § 103 i. V. m. § 111 SGB X beim zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich an. Dadurch wird sichergestellt, dass bei einer späteren Rentenbewilligung die Rentennachzahlung in Form eines Erstattungsanspruchs mit dem bereits gezahlten Krankengeld – höchstens aber bis zur Höhe der Rente – "verrechnet" werden kann.

 

Rz. 19

Gemäß Abschn. A III ErstVfVb stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens mit Ablauf des Tages ein, an welchem die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. Im Falle der Rentenbewilligung enthält die Mitteilung an die Krankenkasse Angaben über den Beginn der Rente, die Höhe des monatlichen Rentenzahlbetrages, die Art der Rente, die aufgelaufenen Rentenbeträge und den Beginn der laufenden Rentenauszahlung. Die Krankenkasse informiert den Rentenversicherungsträger unverzüglich über den Tag der Einstellung der Krankengeldzahlung. Somit weiß dann der Rentenversicherungsträger bei nachträglichen Rentenbewilligungen, bis zu welchem Tag ein möglicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse zu erwarten ist, der dem Auszahlungsanspruch des Rentners auf die Rente vorgeht (§ 107 Abs. 1 SGB X). Eine gesonderte Mitteilung der Krankenkasse über den Tag der Einstellung der Krankengeldnachzahlung ist allerdings entbehrlich, wenn die Bezifferung des Erstattungsanspruchs (vgl. Rz. 24 ff.) zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem diese zusätzliche Mitteilung vorzunehmen wäre (letzter Satz der Erläuterungen zu Abschn. A III ErstVfVb).

Eine (erneute) Mitteilung an die Krankenkasse ergeht im Übrigen auch dann, wenn sich Beginn, Höhe, Art und Dauer der Rente nachträglich – also nach der Mitteilung an die Krankenkasse – ändern (A III Satz 3 ErstVfVb).

 

Rz. 20

In § 50 ist nicht bestimmt, wann im Falle der Rentenzubilligung die Krankengeldzahlung einzustellen oder zu kürzen ist. Da eine bundeseinheitliche Praktizierung aus verwaltungsmäßigen Gründen und unter dem Gesichtspunkt gleicher Behandlung aller Versicherten notwendig ist und die Rentenversicherungsträger sich auch nicht in der Lage sehen, eine unterschiedliche Auslegung der Vorschrift des § 50 zu berücksichtigen, sieht die Regelung vor, dass die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse spätestens mit Ablauf des Tages eingestellt oder gekürzt wird, an dem die schriftliche Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenb...

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