Rz. 37

Wird eine Rente in einen Zeitraum hinein bewilligt, in dem ein Anspruch auf Krankengeld bestand, ist die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern geregelt – und zwar in der "Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente" – kurz ErstVfVb genannt – v. 2.10.1991 (i. d. F. v. 1.1.2001; Text: vgl. Rz. 45).

Nach Abschn. II Abs. 1 der Vereinbarung informiert der Rentenversicherungsträger die Krankenkasse über die Bewilligung oder Ablehnung einer Rente gleichzeitig mit Absendung des Rentenbescheides an den Rentenantragsteller (A. II. Abs. 1 ErstVfVb). Damit im Vorfeld die Krankenkasse des arbeitsunfähigen Versicherten weiß, dass beim Rentenversicherungsträger ein Rentenantrag gestellt wurde, hat der Versicherte die Stellung des Rentenantrags der Krankenkasse anzuzeigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Zur Sicherheit informiert der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse zusätzlich, wenn bei ihr ein Rehabilitationsantrag, der aufgrund einer Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 gestellt worden ist, im Sinne des § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gilt (Abschn. A I Abs. 3 ErstVfVb; Text: Rz. 45).

Gemäß Abschn. A III ErstVfVb kürzt die Krankenkasse das Krankengeld in den Fällen des § 50 Abs. 2 spätestens mit Ablauf des Tages, an welchem die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. Die Mitteilung über die Rentenbewilligung enthält für die Krankenkasse Angaben über den Beginn der Rente, die Höhe des monatlichen Rentenzahlbetrages, die Art der Rente, die aufgelaufenen Rentenbeträge und den Beginn der laufenden Rentenauszahlung.

Die Krankenkasse informiert den Rentenversicherungsträger unverzüglich über den Tag der erstmaligen Kürzung des Krankengeldes. Dieses ergibt sich aus Abschn. A. III der ErstVfVb (Text: Rz. 45), in dem es erläuternd heißt: In § 50 SGB V ist nicht bestimmt, wann im Falle der Rentenzubilligung die Krankengeldzahlung einzustellen oder zu kürzen ist. Da eine bundeseinheitliche Praktizierung aus verwaltungsmäßigen Gründen und unter dem Gesichtspunkt gleicher Behandlung aller Versicherten notwendig ist und die Rentenversicherungsträger sich auch nicht in der Lage sehen, eine unterschiedliche Auslegung der Vorschrift des § 50 SGB V zu berücksichtigen, sieht die Regelung vor, dass die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse spätestens mit Ablauf des Tages eingestellt oder gekürzt wird, an dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. Der Zugang des Datensatzes der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung ist hierfür ohne Bedeutung. Eine gesonderte Mitteilung der Krankenkasse über den Tag der Einstellung der Krankengeldnachzahlung ist entbehrlich, wenn die Bezifferung des Erstattungsanspruchs zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem diese zusätzliche Mitteilung vorzunehmen wäre.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug ab dem 1.3.2022.

Der Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird am 15.5.2022 beim Rentenversicherungsträger gestellt. Der Versicherte informiert hierüber die Krankenkasse im Rahmen eines Beratungsgesprächs. Die Krankenkasse meldet ihren Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger an.

Der Rentenversicherungsträger bewilligt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.9.2022

Der Rentenbescheid geht bei der Krankenkasse am 10.10.2022 ein; bereits am 7.10.2022 erhält die Krankenkasse den elektronischen Datensatz, der der Durchführung des Versicherungs- und Beitragsrechts dient.

Das Krankengeld wurde aufgrund des bisherigen Zahlungsrhythmus zuletzt am 1.10.2022 für die Zeit bis 30.9.2022 ausgezahlt.

Ergebnis:

Das Krankengeld ist zu kürzen. Das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlte Krankengeld (1. bis 10.10.2022) wird nicht mehr in voller, sondern nur noch in gekürzter Höhe ausgezahlt (vgl. Rz. 36).

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