Rz. 19

Die Amtszeit der bestehenden Verwaltungsräte der MDK, die regelgemäß vor dem Umstellungszeitpunkt endet, verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt (Abs. 3 Satz 1). Neuwahlen für einen kurzen Zeitraum vor der organisatorischen Umstellung werden damit vermieden.

 

Rz. 20

Die Verwaltungsräte der MDK werden in dem nach § 412 Abs. 1 Satz 4 bekanntgemachten Zeitpunkt aufgelöst (Abs. 3 Satz 2; Ablauf des Monats, in dem die Satzung des neu errichteten MD genehmigt wird). Dasselbe gilt für den Verwaltungsrat des MDS.

 

Rz. 21

Die Amtszeit ausscheidender Verwaltungsräte verlängert sich automatisch bis zu dem in § 412 Abs. 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt (Abs. 4 Satz 1).

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