0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 327 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorganisation der MD der Krankenversicherung und für die Ablösung des MD des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) durch einen MD Bund.

 

Rz. 2

Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) hat die Frist in Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 28.2.2021 verlängert.

 

Rz. 3

Art. 4 Nr. 21 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) hat mit Wirkung zum 23.5.2020 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst. Die Vorschrift enthält Fristen, die es den MD ermöglicht, sich an den Inhalten der Richtlinie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson zu orientieren.

 

Rz. 4

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 414) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417. Art. 1 Nr. 37 des PDSG hat die Verweise in den Abs. 1 bis 3 zum 20.10.20 an die neuen Regelungsstandorte angepasst.

 

Rz. 5

Art. 1 Nr. 13 und Art. 1a Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 haben die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert bzw. erweitert. Die erleichterte schriftliche Beschlussfassung gilt auch für den MD des GKV-Spitzenverbandes (Abs. 1). Abs. 2 wird an den neu eingefügten Abs. 2a angepasst. Der MD des GKV-Spitzenverbandes hat bis zum 31.12.2021 eine Personalbedarfsrichtlinie zu erlassen (Abs. 2a). Die erleichterte schriftliche Beschlussfassung (§ 279 Abs. 9) entfällt mit dem 1.1.2022 (Art. 1a Nr. 3).

 

Rz. 5a

Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 414, neu: 411). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren. Art 1a des DVPMG hat mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 3 Satz 1 nach den Wörtern "§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4" ein Komma und die Angabe "des § 279 Absatz 9" gestrichen. Der Verweis auf § 279 Abs. 9, der zum 1.1.2022 aufgehoben wird, kann aufgrund der Paragrafenverschiebungen im 15. Kapitel nicht mehr durch den entsprechenden Änderungsbefehl im GPVG umgesetzt werden und wird daher aufgehoben.

 

Rz. 5b

Die Vorschrift enthielt ursprünglich eine Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die durch Art. 7 Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit der damaligen Paragrafennummerierung 324 zum 31.3.2020 weggefallen ist. Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Nummerierung der weggefallenen Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 411) verschoben. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417.

1 Allgemeines

 

Rz. 6

Die Norm regelt die Rechtsvorschriften für die Zeit der Umwandlung der MD der Krankenversicherung (MDK) in die MD und des MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) in einen MD Bund. Bis dahin nehmen die bestehenden MDK und der MDS ihre Aufgaben nach den §§ 275 bis 283a in der alten Fassung (Stand: 31.12.2019) wahr. Es ist nur das vor der Reform geltende Recht anwendbar (mit Ausnahmen).

2 Rechtspraxis

2.1 MDK (Abs. 1)

 

Rz. 7

Für die MDK gelten die §§ 275 bis 283 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung weiter (Satz 1). Die Vorschriften sind bis zum Ende des Monats anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde die Satzung des neu errichteten MD (§ 278 Abs. 1) genehmigt (§ 412 Abs. 1 Satz 4). § 275 Abs. 1c und 5, § 276 Abs. 2 und 4 und § 281 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sind von der weiteren Anwendbarkeit ausgeschlossen, um einen Konflikt mit der Regelung in Satz 3 zu vermeiden.

 

Rz. 8

Für die Anwendung der weiterhin geltenden Vorschriften bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 31.12.2019 bestehenden Organe d...

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