Rz. 20

Im Rahmen von Abs. 3 steht der Krankenskasse anders als bei Abs. 1 und Abs. 2 kein Ermessen zu. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht aber gemäß Abs. 3 Satz 2 nur insoweit, als die Kosten auch bei der Behandlung im Inland entstanden wären und ist in der Höhe auf die entsprechenden Kosten beschränkt. Außerdem können Kosten nur für Behandlungen von längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden, wobei mehrere im Kalenderjahr erfolgte Auslandsbehandlungen zusammenzurechnen sind. Eine Kostenübernahme kommt auch nur für solche Behandlungen in Betracht, die auch im Inland möglich gewesen wären. Die Kostenübernahme für nur im Ausland mögliche Behandlungen richtet sich ausschließlich nach Abs. 1. Es besteht im Rahmen der Kostenübernahme nach Abs. 3 auch nicht die Möglichkeit wie bei einer Behandlung nach Abs. 1 weitere Kosten für den Versicherten oder eine Begleitperson zu übernehmen.

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