Rz. 2

Grundsätzlich ruht bei Versicherten, solange sie sich im Ausland aufhalten, der Leistungsanspruch, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1, vgl. auch die dortige Komm.). § 17 enthält eine weitere Ausnahme von diesem Leistungsausschluss für Fälle während eines Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Für Behandlungen im EU-Ausland und im Geltungsbereich des EWR trifft § 18 keine Regelung, sondern diese Fälle sind seit dem 1.1.2004 ausschließlich in § 13 Abs. 4 bis 6 geregelt (BT-Drs. 15/1525 S 82). Überdies ist auch bei § 18 die Vorschrift des § 30 Abs. 2 SGB I zu beachten, so dass auch das Vorliegen von binationalen Sozialversicherungsabkommen zu beachten ist. Danach kommt § 18 dem Grunde nach nur im sog. vertragslosen Ausland zur Anwendung.

 

Rz. 3

§ 18 Abs. 1 regelt die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Auslandsbehandlungen in dem Sinne, dass danach ausnahmsweise Leistungen in Anspruch genommen werden dürfen, für die im Inland und innerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung möglich ist, entsprechende Behandlungsmöglichkeiten aber im Ausland gegeben sind (BT-Drs. 11/2237 S. 166). Auslandsbehandlungen sollen durch § 18 Abs. 1 insoweit in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen werden, als es darum geht, Defizite der medizinischen Versorgung im Inland auszugleichen (BSG, Urteil v. 15.4.1997, 1 RK 25/95, SozR 3-2500 § 18 Nr. 2; Beschluss v. 14.7.1998, B 1 KR 63/97 B, RegNr. 23863 BSG-Intern). Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Auslandsbehandlung vor, ruht auch der Krankengeldanspruch für die Zeit der Auslandsbehandlung nicht (Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 3a

Nach § 18 Abs. 2 können auch Kosten übernommen werden, die über die über für die Behandlung unmittelbar erforderlich werdenden Kosten hinausgehen, etwa Unterkunfts- und Transportkosten, und zwar sowohl für Versicherte als auch für erforderliche Begleitpersonen.

 

Rz. 4

Demgegenüber trifft Abs. 3 Satz 1 bis 3 eine Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für Fälle der Kostenübernahme für eine auch im Inland mögliche Behandlung, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem nicht zur EG oder zum EWR gehörenden Staat unverzüglich erforderlich wird. Auch in diesem Fall gilt eigentlich § 16 Abs. 1 Nr. 1 mit der Folge, dass die Leistungsansprüche ruhen. Der Gesetzgeber sieht es in diesen Fällen eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes grundsätzlich für zumutbar an, sich für das Risiko einer eventuell erforderlich werdenden Krankenbehandlung privat zu versichern. Für Fälle, in denen der Abschluss einer solchen Vortrages aber aufgrund bestehender Vorerkrankungen oder hohen Alters aber nachweisbar nicht möglich ist, trifft Abs. 3 Satz 1 bis 3 eine von § 16 Abs. 1 Nr. 1 abweichende Regelung. Denn auch solche Versicherte sollen sich zumindest vorübergehend ins Ausland begeben dürfen, ohne auf Krankenversicherungsschutz verzichten zu müssen (BT-Drs. 12/3608 S. 77). Allerdings ist die Leistungspflicht für derartige Leistungen im Ausland nach Satz 2 auf maximal 6 Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Zudem darf sich der Versicherte auch nicht zur Behandlung ins Ausland begeben haben (Satz 3). Damit soll vor allem ausgeschlossen werden, dass im Ausland Kuren auf Kosten der Krankenkassen in Anspruch genommen werden können (BT-Drs. 12/3608 S. 77).

 

Rz. 5

Abs. 3 Satz 4 sieht für Versicherte bei denen Behandlungen während eines Auslandsaufenthalts außerhalb des EG- oder EWR-Raumes unverzüglich erforderlich werden, der zu schulischen oder Studienzwecken erfolgt, eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf 6 Wochen im Kalenderjahr nicht vor. Für diesen Personenkreis sind somit auch längere Auslandsaufenthalte möglich. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass eine Vorerkrankung vorliegt, die den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ausschließt. Hierdurch sollen Probleme von Versicherten gelöst werden, die ihre Schul- oder Hochschulausbildung zeitweise in ausländischen Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, fortsetzen und wegen einer Vorerkrankung keinen privaten Krankenversicherungsschutz erhalten können (BT-Drs. 13/11021 S. 10).

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