Rz. 10

Beschäftigten von Betriebs- oder Innungskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind. Die Vorschrift setzt voraus, daß die BKK Arbeitgeber der Beschäftigten ist, weil der Inhaber der Betriebe das Personal nicht auf seine Kosten bestellt (§ 147 Abs. 2), so daß sie nicht Arbeitnehmer seines Betriebes sind. Bei IKKen gehört diese selbst nicht zu den Handwerksbetrieben, für die die IKK errichtet ist (§ 157). Die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wären daher nicht schonnach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wählbar, so daß Abs. 2 ein eigenständiges Wahlrecht enthält.

 

Rz. 11

Die Vorschrift bezieht auch versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Rentner ein, die vor dem Rentenbezug bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse beschäftigt waren. Ob sie als Beschäftigte der BKK oder IKK als Mitglieder angehört hatten, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Vorschrift verlangt auch nicht eine dem Rentenbezug unmittelbar vorhergehende Beschäftigung bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, so daß jede frühere Beschäftigung das Wahlrecht eröffnet. Wie bei den Beschäftigten wäre auch hier ein Wahlrecht nach § 173 Abs. 5 nicht gegeben, so daß es sich auch hierbei um ein eigenständigesWahlrecht handelt.

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