2.1 Substitutionsprüfung und Substitution

Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Substitution möglich ist, und diese dann vorrangig durchführen (vgl. §§ 6, 7 GefStoffV), d. h., Gefahrstoffe bzw. Verfahren müssen durch Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt werden, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Dies gilt sowohl für Gefährdungen für die Gesundheit des Beschäftigten als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen. Ist weder eine Substitution noch eine Änderung des Verfahrens möglich, müssen als nächstes technische und organisatorische Schutzmaßnahmen geprüft und geeignete Maßnahmen umgesetzt werden.

2.2 Technische Schutzmaßnahmen

Ziel technischer Schutzmaßnahmen ist es, die Gefahr an ihrem Entstehungsort zu beseitigen bzw. das Risiko für Unfall oder Gesundheitsschädigung zu verringern. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind dies z. B. Maßnahmen, um den Austritt gefährlicher Gase oder Dämpfe und den Hautkontakt mit gefährlichen Flüssigkeiten und Feststoffen zu vermeiden. Bei Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen können z. B. Absperrgitter, Fangnetze oder rutschhemmende Beläge wirksame technische Schutzmaßnahmen darstellen.

Mögliche technische Maßnahmen (vgl. auch TRGS 500):

  • geeignete Arbeitsmittel (Maschinen, technische Einrichtungen, usw.), Arbeitsmethoden und -verfahren;
  • Einschluss- bzw. Absaugvorrichtungen;
  • Lüftungsmaßnahmen: örtliche oder generelle Lüftung;
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung;
  • Brand- und Explosionsschutz;
  • Vorkehrungen zum Umweltschutz (z. B. Luftfilter, Gaswäscher, Auffangwannen, Abdichtungssysteme).

2.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Maßnahmen haben zum Ziel, die Exposition der Beschäftigten möglichst kurz und die Zahl der exponierten Personen möglichst gering zu halten sowie Gefährdungsbereiche (z. B. Lärmbereiche, kontaminierte Bereiche) gegen Zutritt fremder bzw. nicht zugangsberechtigter Personen abzusichern.

Mögliche organisatorische Maßnahmen (vgl. auch TRGS 500):

  • Kennzeichnung und Warnhinweise
  • arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation
  • Unterweisung
  • messtechnische Überwachungsprogramme erarbeiten und durchführen
  • Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen, z. B. Schwangere
  • Alleinarbeitsverbot
  • zusätzliche Pausen
  • Tätigkeitswechsel oder Personalwechsel
  • Aufbewahrung, Lagerung, Entsorgung
  • Notfallplan erstellen

2.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Erst wenn technische bzw. organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind bzw. Restgefährdungen bestehen, dürfen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) eingesetzt werden. Die Auswahl der geeigneten PSA hängt ab von der ausgeführten Tätigkeit und den verwendeten Stoffen und Verfahren – sie wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die erforderliche PSA bestimmungsgemäß zu benutzen (§ 15 ArbSchG).

Beispiele für personenbezogene Schutzmaßnahmen:

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