Kurzbeschreibung

Die Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Schichtplans in einem vorwärts rollierenden System. Sie deckt dabei den Fall einer betrieblichen Arbeitszeit von 24 Stunden und 7 Tage pro Woche ab.

Vorbemerkung

Immer dann, wenn die tägliche vertragliche Arbeitszeit kürzer ist, als die betrieblich erforderliche Arbeitszeit, ist die Bildung von Schichten notwendig. Bei einer bloß geringfügig erweiterten betrieblichen Arbeitszeit kann dem mit Teilzeitkräften oder Schichtverschiebungen begegnet werden. Soll der Betrieb jedoch täglich 12, 18 oder 24 Stunden laufen um z.B. die Auslastung der Maschinen zu optimieren, benötigt der Betrieb ein Schichtplansystem.

Der Arbeitgeber hat dabei gesetzliche, tarifliche und arbeitsvertragliche Begrenzungen zu beachten.

Zusätzlich ist die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einzelnen Schichten mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Anstelle der Abstimmung jedes einzelnen Schichtplans können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung auch nur die Grundsätze und Vorgaben der Schichtplanung regeln. So kann der Arbeitgeber unter Beachtung dieser allgemeinen Regeln die Schichtpläne ohne die Hinzuziehung des Betriebsrats zu jedem einzelnen Schichtplan wirksam aufstellen. Eine abstrakt generelle Verfahrensvereinbarung wie die vorliegende, muss dabei so konkret formuliert sein, dass sie nicht als Verzicht auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ausgelegt werden kann. In diesem Fall wäre sie nichtig, die Schichtpläne blieben nicht nur betriebsverfassungswidrig, sondern auch individualvertraglich unverbindlich.

Ein Schichtplansystem muss sich nicht nur innerhalb gesetzlicher und tariflicher Grenzen bewegen. Es muss zusätzlich nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ausgestaltet sein, § 6 Abs. 1 ArbZG. Dies verlangt in der Regel ein vorwärts rollierendes Schichtsystem. Dieses hat sich als weniger belastend für den Biorhythmus erwiesen.

Die Musterbetriebsvereinbarung sieht ein Wechselschichtmodell vor. Ein solches ist gegeben, wenn die Arbeitnehmer in einem bestimmten Rhythmus von einem betrieblichen Zeitabschnitt in einen anderen wechseln. Sie nehmen ihre Arbeit also in einem regelmäßigen Wechsel zu unterschiedlichen Tageszeiten auf. Der Gegenbegriff hierzu wäre "ständige Schichtarbeit". Hier werden Mitarbeiter einer Schicht fest zugeordnet. Ständige Schichtsysteme sollten nur dann eingeführt werden, wenn nicht in erheblichem Maße Nachtarbeit geleistet wird.

Betriebsvereinbarung zum Schichtplansystem

Zwischen

..........................................................

[Name und Adresse]

diese vertreten durch

..........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

..........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

..........................................................

[Name]

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zum Schichtplansystem getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung vereinbaren die Betriebsparteien die Einführung eines an arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichteten Schichtsystems. Die Betriebsparteien haben sich auf ein vorwärts rollierendes Wechselschichtsystem verständigt. Mit dieser Betriebsvereinbarung soll gewährleistet werden, dass die Belastungen, die durch Schicht- und Nachtarbeit eintreten können, möglichst gleichmäßig auf alle betroffenen Mitarbeiter verteilt werden. Mitarbeiter sollen im regelmäßigen Wechsel in der Früh-, Mittel- und Nachtschicht eingesetzt werden, sofern gesundheitliche Gründe, Betreuungs- oder Versorgungspflichten einem Einsatz in der Nachtschicht im Einzelfall nicht entgegenstehen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter in den Abteilungen ....

Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmergruppen

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter im ....

§ 2 Begriffsdefinitionen

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für in Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter 39 Stunden.

    VARIANTEBetrieb mit Tarifbindung

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag .... in seiner jeweils geltenden Fassung. Dies sind zurzeit 39 Stunden.

  2. Die betriebliche Arbeitszeit [in der Abteilung ....] beträgt 24 Stunden, an 365/366 Tagen im Jahr.
  3. Die betriebliche Arbeitszeit wird durch ein Dreischichtsystem, bestehend aus Früh-, Mittel - und Nachtschicht abgedeckt.
  4. Die Schichteinteilung rolliert dabei ausschließlich vorwärts. Dies bedeutet in der folgenden Reihenfolge: Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht.
  5. Die rückwärts einteilende Rollierung ist dabei auch im Vertretungsfall untersa...

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