Rz. 8

Bei der Berechnung von Krankengeld, welches im Anschluss an Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu zahlen ist, ist § 69 mit der unter Rz. 6 aufgeführten großzügigen Auslegung des Begriffs "Anschluss" anzuwenden. Anders ist dieses jedoch, wenn Krankengeld lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit – also ohne medizinische Rehabilitationsleistung – zu zahlen ist.

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