Rz. 6

§ 69 kann nur dann angewandt werden, wenn im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld

  • eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zulasten des Rentenversicherungsträgers oder
  • eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

beginnt. Nach dem Urteil des BSG v. 7.9.2010 (B 5 R 104/08 R) sind die Wörter "im Anschluss" nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Teilhabeleistung. Ein "Anschluss" ist nach dem Urteil (vorbehaltlich der Komm. unter Rz. 7 und 8) immer dann gegeben, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als 4 Wochen beträgt. Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich daraus, dass für die Bemessung des Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens 4 Wochen abgestellt wird (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Dadurch wird die Höhe des Regelentgelts nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig gemacht. Bereits ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitserbringung von mindestens 4 Wochen begründet dagegen eine neue Lebensgrundlage.

Einen fortbestehenden Zusammenhang und damit einen "Anschluss" im oben genannten Sinne sieht das BSG in seinem Urteil v. 7.9.2010 (a. a. O.) trotz eines mehr als 4-wöchigen Abstandes auch dann, wenn sich Maßnahmen, die auf einem Gesamt-Teilhabeplan beruhen, aus technischen Gründen verzögern. Dieses gilt laut der Urteilsbegründung z. B. für funktional ineinandergreifende und zusammenwirkende Teilleistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplan beruht. Es reiche i. d. R. auch aus, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv feststehe. Das BSG hatte in dem Urteil jedoch letztendlich eine zusammenhängende Gesamtmaßnahme nicht gesehen, weil in der zwischen einer Berufsfindung/Eignungsprüfung bzw. Arbeitserprobung und der vorausgegangenen medizinischen Rehabilitationsleistung ein Zeitraum von 13 Monaten lag.

In Ausnahmefällen ist eine längere Unterbrechung der Entgeltersatzleistungen auch dann unschädlich, wenn bei einem inzwischen gekündigten Beschäftigungsverhältnis die Zeit zwischen dem vorhergehenden Bezug von Krankengeld und dem Beginn der folgenden Entgeltersatzleistung durch Resturlaub überbrückt wird (BSG, Urteil v. 25.9.1996, 11 RAr 47/96).

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