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Für das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es noch eine Besonderheit: § 21 Abs. 3 SGB VI fordert für die Anwendung des § 69 SGB IX, dass der Rehabilitand unmittelbar vor der vorangegangenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben muss. Dieses Novum gibt es bei den anderen Entgeltersatzleistungen – auch sinngemäß – nicht. Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 71 Abs. 1) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R). Dabei wird der Begriff der "Unmittelbarkeit" analog der Rechtsanwendung zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ausgelegt. Sofern einer Teilhabeleistung nahtlos eine Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Ansonsten gelten die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Teilhabeleistung. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der letzte davor liegende Werktag maßgebend (sofern dieser Werktag wiederum kein Feiertag ist).

Ob darüber hinaus ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger "Anschluss" gegeben ist, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden. In der Regel liegt i. S. d. § 69 ein Anschluss des Übergangsgeldes an den Bezug ein vorher bezogenes Krankengeld auch dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum Beginn der Teilhabeleistung andauert, jedoch der Höchstanspruch auf Krankengeld (546 Tage) erreicht und deshalb die Krankengeldzahlung eingestellt wurde.

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