Rz. 10

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt – vorbehaltlich einer Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitnehmern (vgl. Rz. 11 ff.) – 80 % des Regelentgelts. Überschreitet das Regelentgelt des Rehabilitanden das Höchstregelentgelt, ist das Regelentgelt zuvor auf das Höchstregelentgelt zu kürzen. Das Ergebnis ist auf den nächsten Cent aufzurunden, wenn sich bei der Ermittlung des Euro-Betrages in der dritten Stelle nach dem Komma eine Zahl zwischen 5 und 9 ergibt.

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