Rz. 11

§ 46 Abs. 1 befasst sich mit den Leistungen, die den medizinischen Leistungen i. S. d. § 5 zugeordnet werden und deren Kosten allein von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind (§ 43 Abs. 1, letzter Halbsatz SGB V). Es handelt sich hier um

  • die interdisziplinäre, multimodale Diagnostik (= ganzheitliche Diagnostik mit Beteiligung unterschiedlicher Heilberufe/Professionen) zum Zwecke der Früherkennung von (drohenden) Behinderungen und Entwicklungsstörungen des Kindes – und zwar unabhängig davon, ob hier ärztliches, medizinisch-therapeutisches, sozialpädiatrisches, psychologisches oder heilpädagogisches Fachpersonal etc. tätig war oder hinzugezogen werden musste (vgl. auch Rz. 12 ff.),
  • die Aufstellung des Förder- und Behandlungsplans basierend auf den Ergebnissen der durchgeführten Diagnostik (vgl. Rz. 16),
  • die Vermittlung der Diagnose bzw. die Beratung des Erziehungsberechtigten über Fördermaßnahmen bzw. -hilfen auf der Basis der Ergebnisse der Diagnostik (§ 5 Abs. 2 FrühV, vgl. Rz. 3) und
  • die eigentliche Frühförderung (Rz. 21 f.) – und zwar hier nur der Anteil, der durch die Tätigkeit von medizinischem oder medizinisch-therapeutischem Fachpersonal erbracht wird.

Die hier aufgeführten Leistungen werden alle im Rahmen einer Komplexleistung erbracht. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die indirekten Leistungen (auch als Korridor- oder systemische Leistungen bezeichnet) werden anteilmäßig auch von den Krankenkassen vergütet (Abs. 3; vgl. auch Rz. 24 ff.).

Die Kosten der Leistungen, die zulasten der Träger der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, werden nicht in Abs. 1, sondern in § 46 Abs. 2 geregelt. Die Träger der Eingliederungshilfe haben sich an den Kosten der indirekten Leistungen ebenfalls anteilmäßig zu beteiligen.

Die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. Abs. 1 werden ausschließlich in Interdisziplinären Frühförderstellen (Rz. 29 ff.) oder in Sozialpädiatrischen Zentren (Rz. 33 ff.) oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum erbracht (§ 43 Abs. 1 SGB V, § 46 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX).

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