Rz. 48

Die Vergütung für die Teilnahme am Rehabilitationssport wird i.d.R. zwischen den Bundes-/Landesorganisationen der Träger von Rehabilitationssportgruppen und den Rehabilitationsträgern vertraglich geregelt (Ziff. 16.1 der Rahmenvereinbarung).

Die Rehabilitationsträger haben grundsätzlich sämtliche Kosten zu übernehmen, die den Rehabilitationssportvereinen durch die Teilnahme ihrer Versicherten etc. am Rehabilitationssport entstehen (Naturalleistung). Die für Rehabilitationssport vereinbarten Vergütungen sind so zu bemessen, dass die Kosten für

  • die Miete/Unterhaltung des Übungsraums bzw. bei Übungen im Wasser die Miete/Unterhaltung des Warmwasserbeckens einschließlich der Sanitäranlagen,
  • den Übungsleiter,
  • die Anschaffung und Benutzung der Sport-/Trainingsgeräte,
  • die Infrastruktur zum Umkleiden,
  • die Infrastruktur für die Erste Hilfe,
  • die Beiträge für Haftpflichtversicherung des Rehabilitationsvereins,
  • die Beiträge zur Sicherung des Unfallversicherungsschutzes und
  • bei "Herzsportgruppen" die Aufwendungen für die Anwesenheit der ärztlichen Betreuung bzw. des Notfallhelfers/Rettungssanitäters (Rz. 30)

abdecken.

Die Rehabilitationsträger übernehmen Kosten je Übungsveranstaltung und anspruchsberechtigten Teilnehmer meist pauschal i.H.v. ca. 5,60 EUR bis 11,00 EUR (abhängig von der Art der Zielgruppe und der zugelassenen Höchstanzahl der Teilnehmer).

Die Kosten für die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung des Teilnehmers (z.B. Trainingsanzug, Sporthemd, Sporthose, Sportschuhe, Badebekleidung, Schläger) hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Die für die Durchführung im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel sowie deren für die Ausübung des Rehabilitationssports notwendige Anpassung (z.B. behindertengerechter Badeanzug) werden vom zuständigen Sozialleistungsträger nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Hilfsmittel nach § 33 SGB V zulasten der Krankenkasse) erbracht (vgl. Ziff. 16.2 der Rahmenempfehlung). Nähere Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 50.

Es ist – vorbehaltlich der Rz. 49 – nicht zulässig, dass sich die Rehabilitationssportvereine an die Teilnehmer wenden, damit diese

  • zusätzliche Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport tragen oder
  • eine Ausfallbürgschaft für Übungstage zahlen, an denen der betreffende Teilnehmer beim Rehabilitationssport fehlte (die Rehabilitationsträger zahlen nur für Übungsstunden, an denen der Teilnehmer anwesend war) oder
  • mit Aufpreisen für die Nutzung von Umkleideräumen, Duschen o. Ä. belegt werden.

Dieses ergibt sich aus Ziff. 16.5 der Rahmenvereinbarung, in der es heißt: "Nach § 31 SGB I ist es nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen etc. oder Vorauszahlungen von den Teilnehmenden zu fordern. Nach § 32 SGB I ist es unzulässig, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die freiwillige Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Zusatzleistungen der Leistungserbringer ist zulässig."

Damit ist die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen im ausschließlichen Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum des Rehabilitationssports ohne jegliche "Mehrleistung" nicht erlaubt.

 

Rz. 49

Wie bereits unter Rz. 48 erläutert, dürfen im ausschließlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Rehabilitationssports keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Gleichwohl bestimmt Ziff. 16.5 der ab 1.1.2022 (und Ziffer 17.4 und 17.5 der bis zum 31.12.2021) geltenden Rahmenvereinbarung, dass Mitgliedsbeiträge bei einer freiwilligen – also nicht verpflichtenden – Mitgliedschaft beim Rehabilitationssportverein möglich sind. Ziel für eine Mitgliedschaft ist die Förderung und nachhaltige Sicherung der eigenverantwortlichen Durchführung des Bewegungstrainings.

Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass Vereine teilweise versuchen, vom Teilnehmer trotz fehlender "Mehrleistung" (z.B. zusätzliche Möglichkeit des Körpertrainings im Anschluss an die Übungsstunde) Mitgliedsbeiträge zu erzwingen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer vorgespiegelt, dass Rehabilitationssport zulasten des Rehabilitationsträgers nur möglich ist, wenn nebenher eine Mitgliedschaft abgeschlossen und Mitgliedsbeiträge gezahlt werden. Auf Druck des Vereins unterschreiben die Teilnehmer eine Mitgliedschaft und beantragen die Erstattung der Mitgliedsbeiträge bei dem Rehabilitationsträger. Wegen mangelnder Rechtsgrundlage kann der Rehabilitationsträger diese erzwungenen Mitgliedsbeiträge nicht erstatten.

Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Rehabilitationsträgern und Rehabilitationssportverein ist die Rahmenvereinbarung die Grundlage. Demnach haben sich die Rehabilitationssportvereine dazu verpflichtet, die Rahmenvereinbarung zu beachten. Die Rehabilitationsträger begegnen dem vertragswidrigen Verhalten der entsprechenden Vereine dadurch, dass sie Vertragsstrafen vorsehen. Damit geht natürlich auch die Verpflichtung der Rehabilitationsträger einher, Pauschbeträge für die Vergütung von Rehabilitationssport in der Höhe anzuerkennen, b...

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