Rz. 50

Die Rehabilitationsträger übernehmen für die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung (z. B. Trainingsanzug, Sporthemd, Sporthose, Sportschuhe, Badebekleidung, Schläger, Spezialrollstuhl für Rugby-Rehabilitationssport) keine Kosten (vgl. Ziff. 16.3 der Rahmenvereinbarung).

Die für die Durchführung im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel sowie die für die Ausübung des Rehabilitationssports notwendige Anpassung der Hilfsmittel werden nach den für Hilfsmittel geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V) erbracht. So kann ein beinamputierter Versicherter, der mit einer normalen Laufprothese ausgestattet ist, von der Krankenkasse grundsätzlich die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese) beanspruchen, weil er diese in erster Linie für die tägliche Hygiene (z. B. beim Duschen) benötigt (BSG, Urteil v. 25.6.2009, B 3 KR 2/08 R).

Von den Kostenträgern wird i. d. R. darauf geachtet, dass die Kosten für das während des Rehabilitationssports notwendige Hilfsmittel (z. B. Sportrollstuhl mit aufwendigen, behindertengerechten Vorrichtungen) den üblichen finanziellen Rahmen nicht übersteigen. Ggf. ist der behinderte Mensch auf eine andere Behindertensportgruppe zu verweisen, die Sportarten anbietet, bei denen das aufwendige Hilfsmittel nicht notwendig ist. Die Krankenkasse ist auf jeden Fall nicht verpflichtet, bei einem an den Beinen gelähmten Versicherten einen Rugby-geeigneten Rollstuhl (Sportrollstuhl) zu finanzieren, damit dieser während des Rehabilitationssports die Sportart "Rollstuhl-Rugby" ausüben kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.6.2006, L 5 KR 16/06; außerdem: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.1.2010, L 5 KR 165/09). Ein bedürftiger Mensch mit Behinderung kann jedoch im Rahmen der sozialen Teilhabe gemäß § 84 SGB IX einen Anspruch auf die Bereitstellung eines zur Teilnahme am Rehabilitationssport erforderlichen Hilfsmittel haben (hier: Sportrollstuhl zur Ausübung des Rollstuhl-Rugby; SG Stralsund, Urteil v. 17.12.2012, S 3 KR 12/10).

Die für den Rehabilitationssport notwendigen Sport-/Trainingsgeräte sind von der Rehabilitationssportgruppe zu stellen (vgl. auch Rz. 48). Die Kosten ihrer Anschaffung oder Benutzung werden durch die für die Übungsveranstaltungen zu zahlende Vergütung abgegolten (vgl. Ziff. 16 der Rahmenvereinbarung).

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