Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme eines Sportrollstuhls als Hilfsmittel zur Ausübung von Rollstuhl-Rugby

 

Orientierungssatz

Die sportliche Betätigung im allgemeinen und die Ausübung des Rollstuhl-Rugbys im besonderen stellen keine von der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigende Grundbedürfnisse dar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen B 3 KR 17/06 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Sportrollstuhl.

Der am 00.00.1963 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist querschnittsgelähmt. Er ist zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Beklagte hat ihn mit zwei Rollstühlen versorgt. Darunter befindet sich ein Faltrollstuhl, der in einem PKW transportiert werden kann.

Die Beklagte lehnte die Gewährung des vom Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Ärztin für Innere Medizin Dr. K, M, beantragten Sportrollstuhls durch den Bescheid vom 06.04.2005 mit der Begründung ab, dass die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl im Hinblick auf den im April 2002 zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhl dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) widerspreche.

Dagegen legte der Kläger am 26.04.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 31.05.2005 zurückwies: Selbst wenn die sportliche Betätigung als Grundbedürfnis im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V anerkannt würde, bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nur dann, wenn erst durch dieses Hilfsmittel eine sportliche Betätigung ermöglicht werde. Der Kläger könne aber auch ohne den beantragten Sportrollstuhl Sport treiben (z.B. Schwimmen, Bogenschießen, Gewichtheben, Schießen).

Der Kläger hat dagegen am 16.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass die sportliche Betätigung gerade von Behinderten als Grundbedürfnis im Sinne des § 33 SGB V anzuerkennen sei. Behinderte seien auf sportliche Betätigung in erhöhtem Maße angewiesen, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und mit anderen Menschen kommunizieren zu können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 zu verurteilen, ihn mit einem Sportrollstuhl zu versorgen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet: Die sportliche Betätigung stelle kein Grundbedürfnis im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, das die gesetzliche Krankenversicherung durch die Gewährung von entsprechenden Hilfsmitteln zu befriedigen habe, dar.

Das Sozialgericht Detmold hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.01.2006 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen den ihm am 05.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.02.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er betont, dass es gerade für behinderte Menschen von elementarer Bedeutung sei, die Psyche durch den Sport in der Gruppe mit anderen Behinderten zu stärken.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.01.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 zu verurteilen, ihn mit einem Sportrollstuhl zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 06.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31.05.2005 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl nicht zu.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, S. 2190) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.

Der Sportrollstuhl ist nicht erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Weder ist laut dem Vorbringen des Klägers eine auf ein solches Ziel gerichtete Verwendung beabsichtigt noch lieg...

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