Rz. 24

Der Rehabilitationssport i.S.d. § 64 wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe verfügen. Den Rehabilitationssport gibt es für unterschiedliche Hauptdiagnosen – z.B. für den Bereich

  • Herzerkrankungen,
  • Intellektuelle Beeinträchtigungen,
  • Innere Medizin,
  • Krebserkrankungen,
  • Mehrfachbehinderung,
  • Morbus Bechterew,
  • Neurologie,
  • Orthopädie,
  • Psychiatrie,
  • Psychomotorik und
  • Sensorik.

Gegenstand der Übungen können unter Berücksichtigung der Behinderung u.a.

  • Gymnastik (Gymnastik auch im Wasser),
  • Ausdauer- und Kraftausdauerübungen,
  • Schwimmen und
  • Bewegungsspiele (auch Ballspiele)

sein (Ziff. 5.1 Abs. 1 der unter Rz. 20 aufgeführten Rahmenvereinbarung). Geeignete Übungsinhalte anderer Sportarten können in die Übungsveranstaltungen eingebunden werden (z.B. Elemente aus Judo, Karate, Taekwon-Do, Jiu-Jitsu, Entspannungsübungen; Ziff. 5.1 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung).

Bezüglich der allgemeinen Definition des Rehabilitationssportes gelten darüber hinaus zwei Besonderheiten:

  • Maßnahmen, die einem krankheits-/behinderungsgerechten Verhalten und der Bewältigung psychosozialer Krankheitsfolgen dienen, sowie die Einübung im Gebrauch technischer Hilfen können auch Bestandteil des Rehabilitationssports sein. Die einzelnen Maßnahmen sind dabei auf die Erfordernisse der Teilnehmenden abzustellen.
  • Rehabilitationssport kann auch spezielle Übungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen umfassen, deren Selbstbewusstsein als Folge der Behinderung oder drohenden Behinderung eingeschränkt ist und bei denen die Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports erreicht werden kann (vgl. Rz. 32).

(vgl. auch Ziff. 2.4 und 2.5 der unter Rz. 20 aufgeführten Rahmenvereinbarung).

 

Rz. 25

Das gemeinsame Üben in festen Gruppen ist Voraussetzung, um gruppendynamische Effekte zu fördern, den Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen zu unterstützen und damit den Selbsthilfecharakter der Leistung zu stärken. Eine feste Gruppe definiert Anlage 3 der oben erwähnten Rahmenvereinbarung (vgl. Rz. 20) wie folgt:

"Eine feste Gruppe wird dadurch charakterisiert, dass alle Teilnehmenden sich zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort treffen und von einer ... qualifizierten Leitung über die gesamte festgelegte Zeitdauer angeleitet und betreut werden. Die Leitung hat je Übungsveranstaltung die Anwesenheit der Teilnehmenden zu kontrollieren und zu dokumentieren. Somit kann der Leistungserbringer nachweisen, dass es sich um eine feste Gruppe handelt. Die Leitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Personen (vgl. Ziffer 12 bzw. 13 der Rahmenvereinbarung) insbesondere bei Krankheit und Urlaub vertreten werden. "

"Das Wechseln der Übungsgruppe (so genanntes "Gruppenhopping") ist grundsätzlich nicht erlaubt und steht nicht im Ermessen der Teilnehmenden. Ein Wechsel der Gruppe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denkbar wäre die Teilnahme an zwei Übungsgruppen aus persönlichen bzw. beruflichen Gründen, z. B. für Schichtarbeitende. Des Weiteren ist stets der Wechsel bei ungeeigneten Gruppen möglich, z. B. falls Teilnehmende mit den Übungen aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zurechtkommen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein zu häufiger Wechsel der Gruppe den gewünschten gruppendynamischen Effekten entgegenstehen kann. Ggf. ist im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Leistungsträger herzustellen."

Das Üben in Gruppen ist somit fester Bestandteil und Kennzeichen des Rehabilitationssports. Aus diesem Grund sind Übungen an "technischen Geräten", die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen, kein Rehabilitationssport. Es wird nämlich unterstellt, dass diese Geräte eher dem Einzeltraining (außerhalb der Gruppe) dienen und bei Einsatz dieser Geräte kein "Gruppenerlebnis" aufkommt.

Gemäß Anlage 4 der unter Rz. 20 aufgeführten Rahmenvereinbarung werden "technische Geräte" wie folgt definiert:

  • Zu den "technischen Geräten" gehören z. B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer.
  • Keine "technischen Geräte" sind dagegen z.B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-)Hanteln und Turnbänke.

Eine Ausnahme stellt lediglich das Ergometertraining in Herzgruppen und das dynamische Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten in Herzinsuffizienzgruppen dar (Ziff. 4.7 der Rahmenvereinbarung).

 

Rz. 26

Übungen ohne indikationsbezogene medizinische Notwendigkeit gelten nicht als Rehabilitationssport. Deshalb kann Rehabilitationssport nicht für ganze Gruppen von Altersheimbewohnern oder Menschen in Behindertenwerkstätten usw. durchgeführt werden. Haben aber die betroffenen Personen eine medizinische Indikation, weshalb Rehabilitationssport notwendig wird (z. B. Zustand nach Oberschenkelhalsfraktur oder Gleichgewichtstrain...

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