Rz. 2

§ 64 verschafft einen Überblick über die Leistungen, die der Rehabilitand von den Rehabilitationsträgern (§ 6) ergänzend zu den

beanspruchen kann. Das Leistungsspektrum der Vorschrift erfasst

  • Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 65, die der Sicherung des Lebensunterhaltes des Rehabilitanden während oder nach der Teilhabeleistung (§§ 4, 71) dienen (Abs. 1 Nr. 1; vgl. Rz. 4),
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung, die aufgrund der Gewährung von Entgeltersatzleistungen vom Rehabilitationsträger zu zahlen sind (Rz. 5 ff.) sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Abs. 1 Nr. 2; vgl. Rz. 15),
  • Rehabilitationssport (Abs. 1 Nr. 3; vgl. Rz. 17 ff.),
  • Funktionstraining (Abs. 1 Nr. 4; vgl. Rz. 56 ff.),
  • Fahr-/Transport- bzw. Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anfallen (Abs. 1 Nr. 5, § 73; vgl. Rz. 76),
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe bzw. Kinderbetreuungskosten (Abs. 1 Nr. 6, § 74; vgl. Rz. 77) sowie
  • Beitragsleistungen zur Sicherstellung eines ausreichenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes bei nicht gesetzlich Versicherten (Abs. 2; vgl. Rz. 78).

Die Leistungszuständigkeit für die in § 64 aufgeführten ergänzenden Leistungen, die auch als "Nebenleistungen zur Hauptleistung" bezeichnet werden, richtet sich dem Grunde nach gegen den Rehabilitationsträger, der die Kosten der Hauptleistung zu tragen hat. Die Frage, ob z.B. während einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung Krankengeld zulasten der Krankenkasse oder Übergangsgeld zulasten des Rentenversicherungsträgers zu zahlen ist, richtet sich deshalb immer danach, welcher Rehabilitationsträger die Kosten der "Hauptleistung" übernimmt.

Eine Besonderheit gilt beim Rehabilitationssport und Funktionstraining: Wird eine dieser beiden Leistungen vorsorglich verordnet – z.B. um den Eintritt oder eine Verschlimmerung einer Behinderung und damit einer ggf. später notwendig werdenden medizinischen Rehabilitationsleistung zu vermeiden –, kann i.d.R. nicht auf eine vorangegangene bzw. zeitlich parallel laufende Rehabilitations-"Maßnahme" abgestellt werden. Hierfür ist dann in erster Linie die Krankenkasse zuständig, sofern die Erkrankung nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (Unfallversicherung) bzw. auf ein Entschädigungsleiden (Kriegsopferfürsorge/Soziale Entschädigung) zurückzuführen ist.

Sofern der Leistungsantrag bei einem dem Grunde nach unzuständigen Rehabilitationsträger gestellt wurde, darf dieser den Antrag innerhalb der geltenden Fristen des § 14 an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten.

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