Rz. 77

Ist der Rehabilitand wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen oder wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an der Fortführung des Haushaltes bzw. an der Beaufsichtigung der zu beaufsichtigenden Kinder gehindert, kann er bei seinem Rehabilitationsträger eine Haushaltshilfe (professionelle Ersatzkraft) oder die Erstattung von Kosten für eine von ihm selbst gewählten Ersatzkraft beantragen.

Die Aufgabe der Haushaltshilfe besteht darin, die Kinder zu beaufsichtigen und den Haushalt weiterzuführen. Zu den Aufgaben gehören z. B. das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege von Wohnräumen.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden durch den Rehabilitationsträger nur übernommen, wenn

  • ihnen wegen der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
  • im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe unter 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Einzelheiten regelt § 74 Abs. 1.

Anstelle der Haushaltshilfe kann auf Antrag unter Umständen auch die Mitaufnahme des Kindes oder der Kinder in der Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Näheres regelt hier § 74 Abs. 2.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Haushaltshilfe nicht vor, weil das jüngste zu beaufsichtigende Kind schon 12 Jahre oder älter ist, kann der Rehabilitationsträger die unvermeidbaren Kosten einer Betreuung des Kindes nach § 74 Abs. 3 bezuschussen ("Kinderbetreuungskosten").

Ist der Rehabilitand ein landwirtschaftlicher Unternehmer oder eine andere zu schützende Person i. S. d. KVLG, wird zur Weiterführung des Hofes ggf. auch eine Betriebshilfe zur Verfügung gestellt. Näheres hierzu regelt § 74 Abs. 4.

Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 6 hat nur eine deklaratorische Bedeutung (Übersichtsfunktion); die Anspruchsgrundlage ist ausschließlich § 74.

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