0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 74 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Die bis dahin geltende Vorgängervorschrift war § 54.

§ 74 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen dem bisherigen § 54. Um eine Dynamisierung der Pauschbeträge zu bezwecken, bestimmte der bisherige § 54 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. dem bis 31.12.2017 geltenden § 157 Abs. 3 Satz 2, dass die Erhöhung des Grenzbetrages jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 % erhöht hat. Die letzte Änderung vor Inkrafttreten des ab 1.1.2018 geltenden § 74 erfolgte 2016 von 145,00 EUR auf 160,00 EUR (BT-Drs. 18/9522 S. 259). Deshalb wurde diese Anpassung bei Inkrafttreten des § 74 am 1.1.2018 mit berücksichtigt und direkt die 160,00 EUR-Grenze im Gesetzestext aufgenommen.

Durch die ab 1.1.2021 in Kraft getretene "Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 3 SGB IX), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Abs. 3 S. 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Abs. 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung)" wurde die bis dahin geltende 160,00 EUR-Grenze erneut angepasst (Bekanntmachung v. 19.11.2020, BAnz AT 30.11.2020 B). Danach können die Kinderbetreuungskosten für die Zeit ab dem 1.1.2021 bis zu einem Betrag von 180,00 EUR je Kind und Monat übernommen werden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In der Vergangenheit scheiterten Rehabilitations- und sonstige Teilhabeleistungen schon mal, weil der bisher an der Haushaltsführung beteiligte Rehabilitand während der Maßnahme die weitere Haushaltsführung und die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder nicht sicherstellen konnte. Gleiches galt für den Landwirt, der wegen der Teilnahme an der Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistung an der Weiterführung seines Hofes (z. B. Versorgung des Viehs) gehindert war. § 74 schafft hier Abhilfe, indem er den für die Teilhabeleistung zuständigen Rehabilitationsträger unter näher bezeichneten Voraussetzungen dazu verpflichtet,

  • die Kosten für die Weiterführung des Haushalts (einschließlich der Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder) bzw.
  • die Kosten einer Betriebshilfe bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen (einschließlich Gartenbau und Forstbetrieb)

zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass einem ggf. im Haushalt verbliebenen Angehörigen die Weiterführung des Haushalts bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs nicht möglich ist.

Im Bedarfsfall kann anstelle der Haushaltshilfe auf Wunsch des Rehabilitanden auch die Mitaufnahme eines oder mehrerer Kinder in die Rehabilitationseinrichtung erfolgen (§ 74 Abs. 2; vgl. auch Rz. 38 ff.).

Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch gegeben, wenn der Haushaltsführende aus medizinischer Sicht

  • einen Rehabilitanden während dessen Rehabilitations-/Teilhabeleistung begleitet oder
  • an einem Angehörigenseminar etc. teilnimmt

und deshalb an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist und kein anderer im Haushalt Lebender den Haushalt weiterführen kann (Näheres vgl. Rz. 10 ff.).

Für Rehabilitanden mit Kindern, für die z. B. aufgrund der Altersgrenze keine Haushaltshilfe mehr in Betracht kommt, können anstelle einer Haushaltshilfekraft die Kosten der Kinderbetreuung bis zu 180,00 EUR je Kind und Monat erstattet werden (§ 74 Abs. 3; vgl. Rz. 47 ff.)

 

Rz. 3

Von der systematischen Einordnung der Leistungen her zählen die Leistungen des § 74 zu den ergänzenden Leistungen der eigentlichen Hauptleistung und teilen bezüglich der Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers immer das Schicksal der Hauptleistung. Es ist also immer der Rehabilitationsträger zuständig, der die Teilhabe-Hauptleistung an dem jeweiligen Tag erbringt.

Dieses ist auch bei der Anwendung des § 14 (Zuständigkeitsprüfung) zu beachten. Das bedeutet: Ist der erstangegangene Rehabilitationsträger – also der Träger, der den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Weiterführung des Haushalts/"landwirtschaftlichen" Betrieb oder für die Kinderbetreuung erhält – nicht der für die Hauptleistung zuständige Rehabilitationsträger, kann dieser den Antrag innerhalb der maßgebenden Weiterleitungsfrist an den für die Hauptleistung zuständigen Rehabilitationsträger senden. Der "zweitangegangene" Rehabilitationsträger wird dann im Verhältnis zum Rehabilitanden der für die Übernahme der Haushalts- bzw. Betriebshilfe zuständige Rehabilitationsträger, sofern der Antrag im Rahmen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 nicht noch einmal weitergeleitet werden kann. Der Antrag auf die Hauptleistung einerseits und der auf die Übernahme der Kosten für die Haushalts-/Betriebshilfe bzw. für die Kinderbetreuung andererseits sind also jeweils für sich allein zu bewerten, wenn sie vom Rehabilitationsträger nicht in einen einzigen Antrag zusammengef...

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