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Die Rehabilitationsträger zahlen Erwerbstätigen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgeltersatzleistungen. Der Grund: Wegen der Teilnahme an diesen "Maßnahmen" ist der Rehabilitand nicht selten an der ganztägigen Ausübung seiner Beschäftigung/Tätigkeit verhindert. Ihm entsteht deshalb ein Einkommensverlust. Sinn dieser Entgeltersatzleistungen ist es, den bisherigen Lebensstandard des Rehabilitanden im bestimmten Umfang zu sichern.

Bei den Entgeltersatzleistungen handelt sich im Einzelnen um

Mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe, welche lediglich bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderung gezahlt werden, bemessen sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV). Gleichwohl kommt es bei dem Rehabilitanden regelmäßig zu Einkommenseinbußen, da die Entgeltersatzleistungen nur in Höhe von festgelegten Prozentsätzen des ehemaligen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens gezahlt werden. Näheres zu den Leistungen ergibt sich aus den §§ 65 ff.

Die Entgeltersatzleistungen können nur von den Rehabilitationsträgern gezahlt werden, die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführt sind. Deshalb kann ein Rehabilitand trotz Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten des Trägers der Jugend- oder Eingliederungshilfe gegen diesen keine Ansprüche auf die oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen geltend machen.

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