Rz. 1

§ 64 trat in seiner ab 1.1.2018 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG – v. 23.12.2016, BGBl. I, S 3234) in Kraft.

Die Vorschrift wird in Abs. 1 Nr. 1 aufgrund des Inkrafttretens des SGB XIV zum 1.1.2024 leicht verändert (Art. 37 Nr. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652). Statt des Begriffs "Versorgungskrankengeld" wird dann der Begriff "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" verwendet. Diese Leistung wird dann in § 47 SGB XIV geregelt werden.

Die fast identische Vorgängervorschrift des § 64 war § 44. Diese Vorschrift war in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 in Kraft. Die Neuplatzierung des § 44 in § 64 wurde zum 1.1.2018 deshalb notwendig, weil das SGB IX bedingt durch neue Verfahrensvorschriften im vorderen Teil des SGB IX anders strukturiert wurde. Im Übrigen unterscheidet sich die Vorgängervorschrift in ihrem seit dem 1.4.2012 unveränderten Text von § 64 lediglich durch redaktionelle Anpassungen, die durch den neuen Sprachgebrauch des BTHG notwendig wurden (Sprachgebrauch "Menschen mit Behinderungen" statt "behinderte Menschen").

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