Rz. 20

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 7 ff. SGB VII), ist der zuständige Unfallversicherungsträger alleine zuständig; in diesen Fällen leisten weder die Krankenkassen noch die Rentenversicherungsträger (§ 11 Abs. 5 SGB V, § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Anregung zur stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt i. d. R. durch den behandelnden Durchgangsarzt, den Betriebsarzt, den Leistungsanbieter (z. B. Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung), den Versicherten oder durch den Unfallversicherungsträger.

Anstelle des Begriffs "stufenweise Wiedereingliederung" wird im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oft der frühere Begriff "Arbeits- und Belastungserprobung" verwendet.

Die Koordinationsarbeiten übernimmt meist der Mitarbeiter des zuständigen Unfallversicherungsträgers, der üblicherweise den Eingliederungsprozess mit allen Beteiligten (vgl. Rz. 21, 22, 24) im engen Kontakt managt. Das Verfahren gleicht dem der Krankenversicherung, nur mit anderen Formularen. Die unter Rz. 14 f. und 19a aufgeführten Vordrucke/Formulare der Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträger können nicht benutzt werden.

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