Rz. 24

Wenn der Erwerbstätige arbeitsunfähig ist und Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld erhält, muss selbstverständlich auch die betreffende Krankenkasse bzw. der betreffende Renten- oder Unfallversicherungsträger mit der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden sein. Eine schriftliche Zustimmung in Form einer Unterschrift ist zwar nicht auf den entsprechenden Formvordrucken (z. B. Vordruck Muster 20, vgl. Rz. 14 f., bzw. Formular G0834, vgl. Rz. 19a) vorgesehen, allerdings hat der Rehabilitationsträger ein gewisses Mitspracherecht, weil er während der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung weiter Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld zahlt.

Ist der Rehabilitationsträger nicht mit der Durchführung der beruflichen Wiedereingliederung in Form des Stufenplans einverstanden, wird er seine Koordinierungsaufgaben nicht weiterverfolgen.

Gründe, die aus Sicht des Rehabilitationsträgers gegen eine stufenweise Wiedereingliederung sprechen, sind z. B.:

  • die Arbeitsfähigkeit ist auch ohne stufenweise Wiedereingliederung innerhalb kurzer Zeit (maximal 4 Wochen) zu erwarten,
  • der Versicherte hat eine Altersrente beantragt und erfüllt alle Voraussetzungen für den Beginn der Rente oder
  • der Medizinische Dienst oder der ärztliche Dienst der Rentenversicherung stellt fest, dass der Versicherte entgegen der Meinung des behandelnden und die stufenweise Wiedereingliederung inszenierenden Hausarztes auf Dauer in vollem Umfang erwerbsgemindert ist und dass deshalb die stufenweise Wiedereingliederung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Kein Grund für eine Ablehnung der stufenweisen Wiedereingliederung ist die Tatsache, dass der Wiedereinzugliedernde kurz vor Erreichen der Krankengeldhöchstanspruchsdauer steht und der Krankengeldanspruch evtl. bereits vor oder in den ersten Tagen der stufenweisen Wiedereingliederung endet.

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