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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.3.5 Zustimmung des Wiedereinzugliedernden

Siegfried Wurm
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Rz. 21

Vor der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung muss der Wiedereinzugliedernde der Maßnahme zustimmen; wäre nämlich die Teilnahme nicht freiwillig, wären durch sie auch keine therapeutischen Effekte zu erwarten. Alle Beteiligten – also auch der Wiedereinzugliedernde – können zu jedem Zeitpunkt ihre Bereitschaft zur Durchführung der Maßnahme zurücknehmen. Dann wird die Maßnahme sofort beendet.

Die Bereitschaft zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ist

  • bei Zuständigkeit der Krankenversicherung auf dem Vordruck "Muster 20" (vgl. § 7 der AU-Richtlinie i. V. m. Ziff. 8 der Anlage zur AU-Richtlinie),
  • bei nicht gesetzlich Krankenversicherten (z. B. Beamten) formlos und
  • bei Zuständigkeit der Rentenversicherung auf dem Formular G0834 durch Unterschrift zu bekunden.

Die Einwilligung ist u. a. auch deshalb wichtig, weil die am Wiedereingliederungsprozess beteiligten Dritten wie z. B. der Arbeitgeber, das Personalbüro, der Betriebsarzt etc. über die Belastungsgrenzen und über mögliche sonstige Einschränkungen (schutzbedürftige Krankheitsdaten, vgl. § 67 SGB X) informiert sein müssen. In diesem Zusammenhang sollte sich der Arbeitnehmer vor seiner Zustimmung darüber im Klaren sein, ob es für ihn tragbar ist, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitskollegen bzw. Dritte, die im unmittelbaren Umfeld arbeiten, zwar nicht die Diagnose, wohl aber die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfahren (z. B. kein Tragen von schwereren Lasten von mehr als 10 kg; kein Bücken, kein Stress). Besonders bei psychischen Erkrankungen will diese Entscheidung gut überlegt sein.

Lehnt ein Arbeitnehmer die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung ab, ergeben sich für ihn aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine negativen Folgen. Er braucht die Ablehnung nicht zu begründen...

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