Rz. 9
Das Nähere über die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendungszwecke der Mittel und das Verfahren zur Vergabe der Mittel regeln die §§ 35 bis 46 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Wegfall der §§ 30 bis 34 SchbAV durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 ab 1.1.2024).
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