1Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. 2Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.

[1] § 46 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 323). Anzuwenden ab 01.01.2024.

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