Rz. 2
Durch die Vorschrift soll eine Stärkung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit der Menschen mit Behinderungen erreicht werden. Deshalb unterfallen § 81 grundsätzlich alle Unterrichtungen, die das Ziel verfolgen, dem behinderten Menschen selbstständige Verrichtungen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Leistungen nach § 81 können an schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 2 Abs. 1 erbracht werden. Dies sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Personen, die von Behinderung bedroht sind, unterfallen nicht der Vorschrift.
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