Rz. 2

Durch die Vorschrift soll eine Stärkung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit der Menschen mit Behinderungen erreicht werden. Deshalb unterfallen § 81 grundsätzlich alle Unterrichtungen, die das Ziel verfolgen, dem behinderten Menschen selbstständige Verrichtungen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Leistungen nach § 81 können an schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 2 Abs. 1 erbracht werden. Dies sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Personen, die von Behinderung bedroht sind, unterfallen nicht der Vorschrift.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge