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In § 29 des Heimarbeitsgesetzes ist die Kündigungsfrist für die in Heimarbeit beschäftigten und diesen gleichgestellten Menschen geregelt. § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes regelt für diejenigen Beschäftigten, die von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann.

Abs. 2 Satz 1 erhöht diese Kündigungsfrist des Heimarbeitsgesetzes für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen von zwei auf vier Wochen, dies entspricht der Mindestkündigungsfrist im Rahmen des Kapitels 4 über den Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Dieser Kündigungsschutz gilt aufgrund des Satzes 2 ausdrücklich, die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Abs. 2 Satz 1 HS 2 verweist auf § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes. Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Arbeitsentgelt während der Kündigungsfrist (auch) für den Fall der Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge während der Kündigungsfrist. Im Falle der Kündigungsfrist von 4 Wochen beträgt der Anspruch zwei Zwölftel des Gesamtbetrages, den der Beschäftigte in den dem Zugang der Kündigung vorausgegangenen 24 Wochen erhalten hat. Die Höhe des Anspruchs ist im Übrigen gestaffelt entsprechend der längeren Kündigungsfristen des § 29 Abs. 4 Heimarbeitsgesetz, die der Kündigungsfrist des 1. Halbsatzes vorgehen.

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