0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 9 Nr. 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 4 Satz 2 die Bezeichnung "Arbeitsamt" an die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 127 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 210. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 127 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 6 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die nicht auf Arbeitsplätzen in Betrieben und Dienststellen, sondern in Heimarbeit beschäftigt sind oder die in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind. Das für das Arbeitsleben dieser Menschen hauptsächlich maßgebende Regelungswerk ist das Heimarbeitsgesetz v. 14.3.1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010).

2 Rechtspraxis

2.1 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, dass schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen nach § 1 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, auf die Pflichtarbeitsplätze dieses Auftraggebers angerechnet werden. Die Regelung ist ein Anreiz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die eine Beschäftigung ausüben können, diese jedoch i. d. R. wegen ihrer Behinderung nicht auf einem Arbeitsplatz in Betrieben und Dienststellen, sondern in eigener Wohnung oder Betriebsstätte, also in Heimarbeit, verrichten. Die Ausübung einer Tätigkeit in Heimarbeit aus Gründen der Behinderung ist jedoch keine Voraussetzung (Kausalität) für die Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze des Auftraggebers ist, dass dieser beschäftigungspflichtig ist, also in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle über wenigstens 20 Arbeitsplätze verfügt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Heimarbeiter für den Auftraggeber "in der Hauptsache" tätig ist. Dazu muss der Heimarbeiter, ist er für mehrere Auftraggeber tätig, überwiegend für den Auftraggeber tätig sein, der die Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze begehrt.

 

Rz. 4

Die Vorschrift lässt nicht nur die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zu, auch eine Mehrfachanrechnung (§ 159) ist möglich.

2.2 Kündigungsfrist

 

Rz. 5

In § 29 des Heimarbeitsgesetzes ist die Kündigungsfrist für die in Heimarbeit beschäftigten und diesen gleichgestellten Menschen geregelt. § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes regelt für diejenigen Beschäftigten, die von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann.

Abs. 2 Satz 1 erhöht diese Kündigungsfrist des Heimarbeitsgesetzes für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen von zwei auf vier Wochen, dies entspricht der Mindestkündigungsfrist im Rahmen des Kapitels 4 über den Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Dieser Kündigungsschutz gilt aufgrund des Satzes 2 ausdrücklich, die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Abs. 2 Satz 1 HS 2 verweist auf § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes. Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Arbeitsentgelt während der Kündigungsfrist (auch) für den Fall der Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge während der Kündigungsfrist. Im Falle der Kündigungsfrist von 4 Wochen beträgt der Anspruch zwei Zwölftel des Gesamtbetrages, den der Beschäftigte in den dem Zugang der Kündigung vorausgegangenen 24 Wochen erhalten hat. Die Höhe des Anspruchs ist im Übrigen gestaffelt entsprechend der längeren Kündigungsfristen des § 29 Abs. 4 Heimarbeitsgesetz, die der Kündigungsfrist des 1. Halbsatzes vorgehen.

2.3 Urlaub

 

Rz. 6

Die Vorschrift regelt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs, hier handelt es sich um den Zusatzurlaub nach § 208. Dieser steht auch den in Heimarbeit beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu, nicht den diesen gleichgestellten behinderten Menschen. Dies folgt aus § 151 Abs. 3, wonach die Vorschriften über den Zusatzurlaub für gleichgestellte behinderte Menschen nicht gelten. Der zusätzliche Urlaub wird nach den für die Bezahlung des sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen gezahlt. Diese Grundsätze sind in § 12 BUrlG geregelt.

 

Rz. 7

Abs. 3 Satz 2 regelt die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie den Zeitraum, nach dem dieses zu bemessen ist. Maßgebend ist – abweichend von § 12 Nr. 1 BUrlG, wonach das Urlaubsentgelt nach dem vom 1. Mai (des betreffenden Jahres) bis zum 30. April des folgenden Jahres zu bemessen ist – das in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdiente Arbeitsentgelt. Die Regelung geh...

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