Rz. 3

Diese Regelung gilt nur für Personen, die am 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Kapitel 6 des SGB XII bezogen haben. Ergibt sich bei der Einführung der neuen Bestimmungen zum Einkommenseinsatz nach Kapitel 9, dass die Einkommensanrechnung nach dem Recht bis zum 31.12.2019 günstiger wäre, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, solange das Recht zum Einsatz des Einkommens nach Kapitel 9 zu ungünstigeren Folgen führt.

Sobald die Bestimmungen zum Einkommenseinsatz nach dem Kapitel 9 für den Leistungsberechtigten günstiger sind als die Anwendung der Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des SGB XII, erfolgt die Ermittlung des Einkommensbeitrages nur noch nach den Bestimmungen des Kapitels 9.

 

Rz. 4

Die Besitzstandsregelung gilt auch für diejenigen Leistungsberechtigten, die bis zum 31.12.2019 keine Eigenleistung erbringen mussten, und nach dem neuen Recht ab 1.1.2020 einen Beitrag aufbringen müssten.

 

Rz. 5

Die Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31.12.2019 hinaus Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht; hier gilt § 135 Abs. 2, wonach schwankendes Einkommen im Vergleich zu Vorjahren zu berücksichtigen ist.

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