Rz. 6

Nach § 83 Abs. 3 Satz 2 bemessen sich die Leistungen zur Mobilität an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Dies gilt prinzipiell auch für die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe, da § 114 auf § 83 verweist, allerdings mit Maßgaben. Eine Abweichung ist in Nr. 2 geregelt. So sind die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich.

§ 6 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung regelt Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Der Zuschuss richtet sich dort nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach der Maßgabe einer Tabelle, nach der der jeweilige Förderbetrag, abhängig von einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV des Einkommens gestaffelt ist. Für die Bemessung der Höhe der Förderung ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil für die Eingliederungshilfe eine eigene Regelung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in Kapitel 9 konzipiert ist.

 

Rz. 7

Ebenfalls nicht anzuwenden ist § 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. § 8 ist für die Bemessung der Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis maßgebend. Auch hierfür gibt es, abhängig von dem jeweiligen Einkommen in Höhe eines Prozentsatzes der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV einen gestaffelten Förderbetrag. § 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ist für die Träger der Eingliederungshilfe aus dem gleichen Grund, der für § 6 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt, nicht maßgebend, weil für die Eingliederungshilfe eine eigene Regelung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in Kapitel 9 konzipiert ist.

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