Rz. 7

Abs. 1 Nr. 3 nimmt Bezug auf § 61. Gemäß § 61 Abs. 1 erhalten Menschen mit Behinderungen, die nach Maßgabe von § 58 Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Dieses umfasst gemäß § 61 Abs. 2 einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der private oder öffentliche Arbeitgeber hat anders als eine WfbM keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen. Er muss auch nicht alle Leistungen, also Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung anbieten. Mit dem Budget für Arbeit sollen verbleibende Lücken zwischen dem Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58) und der unterstützten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 55) geschlossen werden.

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