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Sauer, SGB IX § 111 Leistungen zur Beschäftigung

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 140 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als 17. Kapitel des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Vor dem 1.1.2018 waren Regelungen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. §§ 33 und 41 SGB XII und in § 56 SGB XII geregelt. § 54 SGB XII verweist nunmehr auf den ab 1.1.2020 geltenden (neuen) § 140 SGB XII; § 56 SGB XII wurde gestrichen. Durch Art. 7 Nr. 17 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.2022 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem BTHG werden die zuvor im SGB XII normierten Regelungen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ins SGB IX eingeordnet. Dabei handelt es sich um Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58. Hinzu kommen nun die Leistungen anderer Anbieter nach § 60, das Wahlrecht der Menschen mit Behinderung nach § 62 und das Budget für Arbeit nach § 61. Dies sah bereits die Übergangsregelung des § 140 SGB XII a. F. für den Zeitraum ab 1.1.2018 vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten gemäß § 99 Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an erwerbsfähig...

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  (1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen   1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,   2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und ...

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