Beteiligte

Klägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

Revisionskläger

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kosten für eine Ausbildung der Klägerin in einer Werkstatt für Behinderte als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation zu tragen hat.

Die am 17. März 1956 geborene Klägerin ist erheblich lernbehindert. Sie besuchte die erste und zweite Klasse der Volksschule, die sie wegen Leistungsschwäche jeweils wiederholen mußte, und danach weitere fünf Jahre eine Sonderschule für geistig Behinderte. Im September 1973 nahm sie in der Tagesstätte dieser Schule gegen ein monatliches Entgelt von 500,-- DM eine versicherungspflichtige Beschäftigung als hauswirtschaftliche Helferin auf. Sie hatte leichte Arbeiten unter ständiger Anleitung zu verrichten.

Wegen der bevorstehenden Auflösung der Sonderschule und des damit verbundenen Verlustes ihrer Beschäftigung beantragte die Klägerin im Februar 1976 bei der Beklagten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. April 1976 ab. Daraufhin übernahm der beigeladene Sozialhilfeträger vorläufig als Maßnahme der Eingliederungsbeihilfe die Kosten einer Ausbildung der Klägerin in der Werkstatt für Behinderte K…. Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. April 1976 begehrte die Klägerin nunmehr eine Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte als Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1976 zurück, weil die Klägerin wegen ihrer Minderbegabung lediglich einfachste mechanische Arbeiten unter ständiger Anleitung und Aufsicht ausführen könne und einer Erweiterung ihrer Kenntnisse für einen höherwertigen Arbeitsplatz selbst in einer Werkstatt für Behinderte nicht zugänglich sei.

Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. August 1977). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 20. Februar 1979) und zur Begründung ausgeführt:

Die beantragten Leistungen zur Rehabilitation seien von der Beklagten nicht zu erbringen. Zwar stehe dem nicht entgegen, daß die Behinderung der Klägerin bereits vor Aufnahme ihrer ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden habe und durch die beantragten Maßnahmen eine Erwerbsfähigkeit überhaupt erst hergestellt werden solle. Indes könne die Ausbildung der Klägerin nicht zu einer wesentlichen Besserung ihrer Erwerbsfähigkeit führen. Das ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren erhobenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Danach verfüge die Klägerin nicht über die nötige Lern- und Übungsfähigkeit. Die Möglichkeit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müsse deswegen ebenso verneint werden wie diejenige einer Förderung in einer Werkstatt für Behinderte. Die Klägerin sei Analphabetin und deutlich minderbegabt. Ein Arbeitsverdienst sei für sie "nur unter den Bedingungen einer beschützten Tätigkeit wie bisher seit der Entlassung aus der Sonderschule erzielbar". Aus diesem psychologischen Befund sei rechtlich zu folgern, daß der Klägerin die Rehabilitationsfähigkeit fehle. Das werde durch die tatsächlichen Verhältnisse bestätigt. Zwar habe der Leiter der Werkstatt für Behinderte bekundet, die Klägerin habe die erste Ausbildungsstufe zufriedenstellend abgeschlossen und werde die zweite zeitgerecht abschließen. Diese Angaben seien jedoch in sich widersprüchlich und durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt. Gegen die Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin spreche auch, daß ihr Einkommen derzeit zwischen 110,-- und 170,-- DM monatlich betrage und damit gegenüber dem Entgelt aus ihrer früheren Beschäftigung erheblich gesunken sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beigeladene Verletzungen des § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 1236 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie des § 286 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Aus § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO ergebe sich, daß der Rentenversicherungsträger Hilfen zur Berufsförderung auch gewähren solle, wenn für den Behinderten nur eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte in Betracht komme. Das LSG habe den Begriff der ''wesentlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit" (§ 1236 Abs. 1 Satz 1RVO) nicht behindertengerecht ausgelegt. Er sei so zu werten, wie ihn der Gesetzgeber in § 58 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verstanden wissen wolle. Danach reiche die begründete Erwartung aus, daß der Behinderte nach der Teilnahme am Förderlehrgang ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) zu erbringen vermöge. Ferner reiche es für die Bewilligung von Maßnahmen zur Berufsförderung aus, wenn eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne. Ob sie dann tatsächlich eintrete, sei nicht ausschlaggebend. Die während des Verwaltungsverfahrens eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen besagten für die hier vorzunehmende Auslegung des Begriffs der "wesentlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit" nichts. Sie befaßten sich lediglich mit der Frage, ob die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung ausüben könne. Ebenso wenig könne aus der geringeren Vergütung der Klägerin in der Werkstatt für Behinderte darauf geschlossen werden, daß das Erfordernis der wesentlichen Besserung nicht erfüllt sei. Ein Vergleich mit dem auf dem freien Arbeitsmarkt erzielten Einkommen sei vom Grundsatz her nicht möglich. Seien die Voraussetzungen einer Förderung erfüllt, so sei der angefochtene Bescheid auch deshalb aufzuheben, weil die Beklagte von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß, die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 1979 und des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. August 1977 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. April 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1976 zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin für die Zeit ab 17. Mai 1976 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sei eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auch bezüglich einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte nicht erzielbar. Damit könnten berufsfördernde Maßnahmen nicht bewilligt werden.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist zur Erteilung eines neuen Bescheides über den Antrag der Klägerin vom 23. Februar 1976 auf Übernahme der Kosten ihrer Ausbildung in der Werkstatt für Behinderte K… als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation verpflichtet.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 1236 Abs. 1 und 1a RVO in der Fassung des § 21 Nr. 67 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881). Entgegen der Ansicht des LSG (S. 5 des angefochtenen Urteils) ist die Neufassung des § 1236 Abs. 1 und 1a RVO durch Art. 2 § 1 Nr. 5 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S.1040) für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig. Sie ist erst seit dem 1. Juli 1977 bzw. seit dem 1. Juli 1978 in Kraft. (Art. 3 § 6 des 20. RAG). Bei Rehabilitationsmaßnahmen bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen notwendig geworden sind (BSGE 45, 212, 214 f. = SozR 2200 § 182 Nr. 29 S. 50; BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 10 S. 11; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16 S. 37). Im Falle der Klägerin hat sich nach den Feststellungen des LSG die Notwendigkeit von Rehabilitationsmaßnahmen im Februar 1976 ergeben. Das 20. RAG ist erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden und in Kraft getreten.

Nach § 1236 Abs. 1 RVO in der hier maßgeblichen Fassung des RehaAnglG kann, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert ist und sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, der Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation in dem in §§ 1237 bis 1237b RVO bestimmten Umfang gewähren. Versicherter im Sinne dieser Vorschrift ist u.a. derjenige, für den im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für 6 Kalendermonate Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind (§ 1236 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 RVO).

Die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation steht im Ermessen des Versicherungsträgers. Insoweit ist seine Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur in eingeschränktem Umfange nachprüfbar. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen Iediglich überprüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer ein Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch, Allgemeiner Teil -SGB 1- vom 11. Dezember 1975; BGBl. I S. 3015). Hingegen betreffen die Fragen, ob der Antragsteller Versicherter im Sinne des § 1236 Abs. 1a RVO, ob die von ihm begehrte Leistung eine solche der Rehabilitation ist und ob die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistung erfüllt sind, nicht den Ermessensbereich der Verwaltung. Vielmehr handelt es sich um Tat- und Rechtsfragen, welche der uneingeschränkten Überprüfung und Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 33, 34 = SozR 2200 § 1237a Nr. 11 S. 20; BSGE 50, 156, 157 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bewilligung einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation an die Klägerin sind erfüllt. Zwar hat das LSG (S. 9 des angefochtenen Urteils) eine Prüfung dieser Frage für entbehrlich gehalten. Es hat jedoch die für den Senat bindende (§ 163 SGG) tatsächliche Feststellung getroffen, daß die Klägerin von September 1973 bis jedenfalls Februar 1976 als hauswirtschaftliche Helferin ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von etwa 500,-- DM brutto monatlich erzielt hat. Hieraus ist die rechtliche Folgerung herzuleiten, daß sie während dieses Zeitraums in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtig gewesen ist (vgl. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO) und dadurch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 RVO in der Fassung des RehaAnglG erfüllt hat.

Die sachlichen Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO für die Bewilligung einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation sind ebenfalls gegeben. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist gemindert. Allerdings hat diese Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Art des Leidens der Klägerin schon in der Zeit vor Aufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Tagesstätte der Sonderschule C… bestanden. Zutreffend hat jedoch das LSG diesem Umstand keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen. Nach § 1236 Abs. 1 RVO setzt die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation allein voraus, daß die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge gesundheitlicher Regelwidrigkeiten gefährdet oder gemindert ist. Auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser Behinderung und die Dauer ihres Bestehens kommt es nicht an. Demzufolge können sogen. "eingebrachte Behinderungen" nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1236 Abs. 1 RVO ausgeklammert und dessen Voraussetzungen nicht deshalb verneint werden, weil der Versicherte schon vor oder seit Eintritt in das Erwerbsleben behindert gewesen ist (BSGE 45, 183, 186 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 5 S. 9 f.; vgl. auch BSGE 50, 47, 48 = SozR 2200 § 184 Nr. 3 S. 10).

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist infolge eines Gebrechens (zum Begriff vgl. BSGE 14, 83, 84 = SozR Nr. 3 zu § 1267 RVO) und damit wegen einer der in § 1236 Abs. 1 RVO auf geführten gesundheitlichen Regelwidrigkeiten gemindert. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Beschäftigung in der Tagesstätte der Sonderschule C… wegen deren Auflösung und somit aus anderen als gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen. Gleichwohl ist ihr Gebrechen für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ursächlich. Zwar hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 1236 Abs. 1 RVO nicht unter Heranziehung der in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO aufgeführten Kriterien zu beurteilen ist. Vielmehr ist insoweit auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit abzustellen. Zur Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO genügt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit (BSGE 48, 74, 75 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8; BSGE 50, 156, 157 f. = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 19). Das ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, daß im Rahmen des § 1236 Abs. 1 RVO allein auf den bisherigen Beruf (die bisherige Tätigkeit) abzustellen und demnach die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dann, wenn er ihn (sie) aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgeben muß, nicht infolge einer der in § 1236 Abs. 1 RVO aufgeführten gesundheitlichen Regelwidrigkeiten gemindert ist. In einem solchen Fall ist die Regelwidrigkeit lediglich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht ursächlich. Außerhalb dieses Berufes oder dieser Tätigkeit hingegen ist nach wie vor die gesundheitliche Beeinträchtigung maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie bleibt auch während desjenigen Zeitraums latent bestehen, in welchem der Versicherte einen Beruf oder eine Tätigkeit ausübt. Diese Ausübung eines Berufes oder einer Tätigkeit macht allenfalls die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation entbehrlich. Nicht dagegen vermag sie die gesundheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit als solche zu beseitigen. Demgemäß sind die Leistungsvoraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO (wieder) erfüllt, sofern infolge einer Änderung der Verhältnisse dem Versicherten die Ausübung seines bisherigen Berufes oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, selbst wenn unmittelbar hierfür gesundheitliche Gründe nicht ursächlich sind (vgl. auch BSGE 45, 183, 187 = SozR 2200 § 1236 Nr. 5 S. 10). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO sind somit gegeben.

Das LSG hat diese Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen, weil durch die begehrte Förderungsmaßnahme eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht zu erzielen sei. Dies ist, wie noch auszuführen sein wird, sachlich unzutreffend. Davon abgesehen geht die Erörterung dieses Punktes im Rahmen der Leistungsvoraussetzungen des § 1236 Abs. 1 RVO schon von ihrem Ansatz her fehl. Allerdings erfordert § 1236 Abs. 1 RVO, daß die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Dies ist jedoch entgegen der insoweit mißverständlichen Systematik des § 1236 Abs. 1 RVO nicht Voraussetzung für die Bewilligung einer berufsfördernden Leistung, zur Rehabilitation, sondern dafür, um die Leistung überhaupt als "berufsfördernd" im Sinne das § 1237a RVO ansehen zu können. Eine Leistung, durch welche die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht erhaltene wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, kann von vornherein nicht als "berufsfördernde Leistung" angesehen werden. Dabei ist in diesem Zusammenhang unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung entweder seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit zu verstehen. Dementsprechend können als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nur diejenigen Leistungen angesehen werden, durch welche die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ist eine Leistung hierzu von vornherein nicht geeignet, so stellt sie keine "berufsfördernde" Leistung dar und kam bereits deswegen nicht bewilligt werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann nicht generell und abstrakt, sondern lediglich einzelfallbezogen für die vom Versicherten konkret begehrte Leistung entschieden werden. Nur wenn speziell sie die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich bessern oder wiederherstellen kann, kann sie als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation angesehen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BSGE 48, 74, 76 f. - SozR 2200 § 1237a Nr. 6 S. 8 ff. und im Anschluß daran für medizinische Leistungen zur Rehabilitation in BSGE 50, 156, 158 f. = SozR 2200 § 1237 Nr. 15 S. 20).

Die Klägerin bzw. in der Revisionsinstanz der Beigeladene begehren eine Übernahme der Kosten für die Ausbildung der Klägerin in der Werkstatt für B… Konradsreuth. Hierbei handelt es sich um eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation. Durch die Ausbildung kann die Erwerbsfähigkeit der Klägerin voraussichtlich gebessert werden.

Eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten kann auch dadurch erreicht werden, daß er zur Ausübung einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte befähigt wird. Dies ergibt sich aus § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO. Danach umfassen die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation u.a. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um dem Betreuten eine angemessene und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt , oder in einer Werkstatt für Behinderte zu ermöglichen.

Das LSG hat sinngemäß zum Ausdruck gebracht, der Klägerin könne durch die Ausbildung selbst die Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte nicht ermöglicht werden. Hierbei ist es jedoch wiederum von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Im Rahmen des § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO ist unter einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte diejenige Tätigkeit zu verstehen, aufgrund derer der Versicherte ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung, erbringen kann. Das ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO. Insofern ist aber § 52 Abs. 3 SchwbG (hier maßgebend in der Fassung vom 29. April 1974, BGBl. I S. 1005; gleichlautend in der Neufassung des Gesetzes vom 8. Oktober 1979, BGBl. I S. 1649) ergänzend heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift soll eine Werkstatt für Behinderte allen Behinderten unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offenstehen, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Zwar nimmt § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO - anders als § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFGÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) - nicht ausdrücklich auf § 52 Abs. 3 SchwbG Bezug. Gleichwohl ist diese Vorschrift auch im Rahmen des § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO anwendbar. Dies ergibt sich aus Sinn und Entstehungsgeschichte des § 52 SchwbG.

§ 52 Abs. 1 SchwbG definiert den Begriff der "Werkstatt für Behinderte''. Eine solche Werkstatt muß es den Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 SchwbG). § 52 Abs. 3 SchwbG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen werden kann. Danach kommen angesichts der besonderen Aufgabenstellung der Werkstätten für Behinderte als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation und nicht zur Beschäftigungstherapie, zur Bewahrung oder zur Pflege (Jung-Cramer, Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl., 1980, § 52 SchwbG, Rdn. 9) für eine Tätigkeit in diesen Werkstätten lediglich diejenigen Behinderten nicht in Betracht, aus deren Arbeitsleistung sich ein wirtschaftlicher Nutzen nicht mehr ziehen läßt (Rewolle, Schwerbehindertengesetz, Stand 15. September 1980, Band I, § 52 SchwbG, Anm. IV). § 52 SchwbG geht zurück auf den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts (BT-Drucks. 7/656). Dieser hat die Werkstätten für Behinderte in den Anwendungsbereich des SchwbG einbeziehen wollen und demgemäß eine eigenständige Definition des Begriffs der Werkstatt für Behinderte enthalten (damals § 38b). Die an die Werkstätten zu stellenden Anforderungen haben sich vor allem mit den in § 61 AFG damaliger Fassung herausgestellten Anforderungen decken sollen (vgl. BT-Drucks. 7/656; S. 17, 21, 39). Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens haben der Bundesrat und Behindertenorganisationen diese Anlehnung an die Vorschriften des AFG als zu eng und die dort vorgesehenen Anforderungen für viele Werkstätten als zu hoch bezeichnet. Der für die Gesetzesberatung im Bundestag federfühlende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung ist deswegen zu der Auffassung gelangt, künftig sei von einem einheitlichen, umfassenden Begriff der Werkstatt für Behinderte auszugehen, der für alle Gesetze Geltung haben müsse, die sich mit den Werkstätten befaßten. Nur so könnten die zwischen der Arbeitsverwaltung auf der einen Seite und den Trägem der Sozialhilfe und einigen Behindertenorganisationen auf der anderen Seite bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Konzeption der Werkstätten für Behinderte überbrückt werden. Daher werde ein eigenständiger und einheitlicher Begriff und eine einheitliche Konzeption der Werkstatt entwickelt und vorgeschlagen, und zwar für alle Gesetze, die sich mit der Werkstatt für Behinderte befaßten, insbesondere für das AFG und das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (vgl. BT-Drucks. 7/1515 S. 7 f. und 17). Die vom Ausschuß vorgeschlagene Fassung (damals § 38 b) ist sodann mit geringfügigen, hier nicht erheblichen Änderungen , als § 52 SchwbG Gesetz geworden.

Die Vorschrift soll somit für alle Gesetze gelten, die sich mit den Werkstätten für Behinderte befassen. § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO ist ein solches Gesetz. Damit ist auch für seine Auslegung § 52 SchwbG und insbesondere dessen Abs. 3 heranzuziehen. Demgemäß ist unter einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte im Sinne des § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO eine Tätigkeit zu verstehen, mit der der Versicherte in einer solchen Werkstatt ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt. Berufsfördernd im Sinne des § 1236 Abs. 1 RVO ist dann aber auch eine Leistung des Versicherungsträgers, die es dem Versicherten ermöglicht, durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitsleistung im kaufmännischen Sinne gewinnbringend ist oder der Versicherte durch sie ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt. Ausschlaggebend und ausreichend ist, daß das Produkt der Arbeitsleistung wirtschaftlichen Wert besitzt, sich also beispielsweise als Ware verkaufen läßt (vgl. BSGE 46 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr. 7 S. 5; Neubert-Becke, Schwerbehindertengesetz, 1974, § 52 SchwbG, Anm. 7).

Nach diesen rechtlichen Kriterien ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG die von der Klägerin begehrte Leistung als eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation anzusehen. Ihre Ausbildung im Trainingsbereich der Werkstatt für Behinderte in K… ist darauf ausgerichtet, nach Durchlaufen zweier Ausbildungsstufen - der "Arbeitstrainingsgrundstufe" und der "Arbeitstrainingsgrunddifferenzierungsstufe" - eine Tätigkeit im Produktionsbereich der Werkstatt ausüben zu können (zur Einteilung der Bereiche einer Werkstatt für Behinderte vgl. nunmehr §§ 3 bis 5 der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz -SchwbWV- vom 13. August 1980; BGBl. I S. 1365). Allerdings hat sie die beiden Ausbildungsstufen nicht zeitgerecht durchlaufen. Allein deswegen kann jedoch das Ziel der Ausbildung noch nicht als aufgegeben oder nicht erreicht angesehen werden. In dieser Richtung würde die Verlängerung der Ausbildungsphasen erst dann relevant werden, wenn daraus zu schließen wäre, daß die Klägerin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Produktionsbereich einer Werkstatt für Behinderte überhaupt nicht wird erfüllen können. Eine solche Schlußfolgerung hat das LSG nicht gezogen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Klägerin während ihrer Ausbildung in der Werkstatt für Behinderte ein "leistungsorientiertes Entgelt" von monatlich 110,--bis 170,-- DM erzielt und deswegen ersichtlich eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht hat. Auch dies läßt es jedenfalls nach dem Sachstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht ausgeschlossen erscheinen, daß sie eine solche Leistung im Produktionsbereich der Werkstatt für Behinderte ebenfalls wird erbringen können. Hierfür spricht zusätzlich, daß sie schon in der Tagesstätte der Sonderschule C… eine regelmäßige Tätigkeit ausgeübt und hierdurch ein nicht nur geringfügiges Einkommen erzielt hat. Ob diese Beschäftigung vergönnungsweise erfolgt ist und dies daraus hergeleitet werden kann, daß sie unter ständiger Aufsicht, und Anweisung erfolgt ist, muß bezweifelt werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 30 S. 59). Indes kommt es darauf nicht an. Denn jedenfalls für die Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte einschließlich ihres Produktionsbereiches ist es keineswegs untypisch und damit kein Indiz gegen die Fähigkeit des Versicherten zur Ausübung einer solchen Tätigkeit, daß sie unter Aufsicht und ständiger Anweisung angeübt wird.

Die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kosten der Ausbildung der Klägerin in der Werkstatt für Behinderte sind nach alledem eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation. Dem steht nicht entgegen, daß die Ausbildung nicht nur der Vorbereitung auf eine Tätigkeit im Produktionsbereich der Werkstatt für Behinderte dient, sondern auch selbst im Trainingsbereich dieser Werkstatt durchgeführt wird. § 1237a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO kann entgegen seinem insoweit möglicherweise mißverständlichen Wortlaut nicht , dahin verstanden werden, daß Behinderte, die bereits in einer Werkstatt für Behinderte Aufnahme gefunden haben, keine Rehabilitationsleistung beanspruchen kennen.

Eine solche Deutung widerspräche der Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung und der sozialpolitischen Zielrichtung der Vorschrift. In ihr findet das in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RehaAnglG formulierte Prinzip Ausdruck, daß die Rehabilitationsträger (vgl. § 2 RehaAnglG) auch die Eingliederung Behinderter in Werkstätten für Behinderte vorzunehmen haben. Nach der amtlichen Begründung zum RehaAnglG wird durch diese Vorschrift "für die Träger der Rehabilitation zugleich die Verpflichtung begründet, sich auch der institutionellen Förderung dieser Werkstätten anzunehmen" (BT-Drucks. VI/3742, S. 49). Der Gesetzgeber hat also mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die Rehabilitationsträger an der Finanzierung von Behindertenwerkstätten zu beteiligen. Daraus folgt, daß Maßnahmen der Berufsförderung auch Ausbildungen innerhalb dieser Werkstätten umfassen sollen. Dies ist ferner aus § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) herzuleiten. Er setzt voraus, daß neben den nach § 1 SVBG versicherungspflichtigen Behinderten auch Rehabilitanden innerhalb des institutionellen Rahmens einer Werkstatt für Behinderte eine berufliche Förderung erfahren können. Schließlich entspricht es der mit dem RehaAnglG verfolgten sozialpolitischen Zielsetzung, Ausbildungen von Behinderten in der Einarbeitungs- und Trainingsphase einer Werkstatt für Behinderte nach den Regeln des Rehabilitationsrechts zu fördern. Das sozialversicherungsrechtliche Rehabilitationsrecht soll gewährleisten, daß ein versicherungspflichtig Beschäftigter von dem Einkommens- und Arbeitsplatzrisiko entlastet wird, welches durch körperliche, geistige oder seelische Behinderung entstehen kann. Die Versicherten sollen davor bewahrt werden, bei Eintritt von Behinderungen den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen zu müssen. Da der Gesetzgeber durch das RehaAnglG die leistungsrechtlichen Bestimmungen des Rehabilitationsrechts auf die berufliche Förderung von Behinderten zur Übernahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ausgeweitet hat, hat er damit die Sozialhilfeträger von Ausbildungskosten für vormals versicherungspflichtig beschäftigte Behinderte entlastet. Die Sozialhilfeträger haben im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 39 ff. BSHG) neben der Förderung von Tageseinrichtungen für Behinderte (§ 43 Abs. 1 BSGH), wozu im wesentlichen die Werkstätten für Behinderte zählen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl., 1977, RdNr. 6 zu § 43), nur noch für die Ersteingliederung junger Behinderter aufzukommen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BSHG), die zuvor noch nicht in einem abhängigen und mithin versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Auf diese Gruppe bezieht sich auch das Urteil des 12. Senats des BSG vom 11. Juni 1980 (BSG SozR 5085 § 1 Nr. 2), wonach auch die im Trainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte beschäftigten Behinderten nach den Regeln des SVBG der Versicherungspflicht unterfallen. Denn für diesen Personenkreis hat der Sozialhilfeträger aufzukommen. Demgegenüber hat der jeweils zuständige Rehabilitationsträger (§ 2 RehaAnglG) für die Ausbildung von Behinderten einzustehen, wenn diese vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bereits in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, aufgrund dessen sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen erfüllen. Gegenüber dieser Förderung tritt die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zurück (§§ 43 Abs. 3 BSHG).

Die von der Klägerin begehrte Leistung ist somit eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation. Die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen für ihre Gewährung sind erfüllt. Dies haben die Vorinstanzen verkannt. Ihre Urteile sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Zugleich ist die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zur Gewährung der Leistung (§ 54 Abs. 4 SGG) kann sie nicht verurteilt werden. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen zur Rehabilitation sind nach dem Ermessen des Leistungsträgers zu gewähren (§ 1236 Abs. 1 RVO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 123

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