Rz. 3

Der Kreis der leistungsberechtigten Personen wird in § 111 nicht benannt. Diese Personen müssen die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 erfüllen. D.h., sie müssen einerseits so schwerwiegend eingeschränkt sein, dass für sie wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich eines Inklusionsbetriebes oder eine berufliche Bildung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 nicht, noch nicht oder nicht wieder in Betracht kommt. Andererseits müssen sie in der Lage sein, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge