Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung und gehört damit zu den Bemessungsvorschriften. Die Beiträge zur Arbeitsförderung werden nach § 341 in Höhe eines Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage erhoben. § 342 regelt die Bemessungsgrundlage für Beschäftigte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Für Beschäftigte ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung maßgebend. Für Personen in Berufsausbildung ist mindestens ein Arbeitsentgelt von 1 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Auf die tatsächliche Höhe der Ausbildungsvergütung kommt es daher nur an, wenn diese 1 % der Bezugsgröße übersteigt. Zur maßgebenden Bezugsgröße vgl. § 408.

Die Regelung ist damit zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung kompatibel.

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